Rz. 29
Anders verhält es sich dagegen in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach VV Teil 6. Dort zählen die Beschwerdeverfahren zur Hauptsache und werden wegen § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 10a, VV Vorb. 4.1 Abs. 2 S. 1 durch die in VV Teil 4 Abschnitt 1 geregelten Verteidigergebühren abgegolten. Dies gilt insbesondere für Beschwerden gegen einen Beschluss nach § 111a StPO (Entziehung der Fahrerlaubnis).[9]
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