Rz. 24

 
anzurechnende Gebühr Anrechnungsvorschrift Gebühren, auf die angerechnet wird
VV 2302 Nr. 1 VV Vorb. 2.3 Abs. 4 VV 2302 Nr. 1 (hälftige Anrechnung höchstens 210 EUR)
VV 2302 Nr. 1 (nicht jedoch, wenn danach noch eine weitere Geschäftsgebühr nach § 17 Nr. 1a i.V.m. VV 2302 Nr. 1 anfällt; VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 2) VV Vorb. 3 Abs. 4 jede Verfahrensgebühr nach VV Teil 3 eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens (hälftige Anrechnung höchstens 210 EUR)

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