a) Übersicht

 

Rz. 20

Von dem Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren (Abs. 1, Abs. 2) gibt es nur noch eine Ausnahme (nämlich Abs. 3), nachdem die Regelung des § 38 Abs. 2 BRAGO weggefallen ist und auch die Regelungen für die erneute Hauptverhandlung nach den §§ 83 Abs. 2, 85 Abs. 2 und 86 Abs. 2, 109 Abs. 4, 109a Abs. 2 BRAGO nicht mehr gelten.

 

Rz. 21

Soweit in den Kommentaren auch die § 17 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 9, § 21 u.a. angeführt werden, ist dies nicht zutreffend. Diese Vorschriften schaffen oder fingieren eine neue Gebührenangelegenheit. Der Grundsatz des Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 wird also nicht durchbrochen, da dieser nur für dieselbe Angelegenheit gilt. In verschiedenen Angelegenheiten können sämtliche Gebühren dagegen mehrmals entstehen.

b) Ausnahme des Abs. 3

 

Rz. 22

Die jetzt noch einzige Ausnahme von dem Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren enthält Abs. 3. Sofern nach verschiedenen Teilwerten unterschiedliche Gebührensätze anfallen, erhält der Anwalt die Gebühren nach den einzelnen Teilwerten gesondert. Insgesamt darf er jedoch nicht mehr als eine Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Gebührensatz erhalten. Dieses Korrektiv sichert, dass der Anwalt auch bei mehreren Teilgebühren keine höhere Vergütung erhalten kann als bei umfassenderer Tätigkeit (im Einzelnen siehe Rdn 215 ff.).

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