Rz. 4

Darunter ist jede potenziell dauerhafte Fixierung von Daten auf einem Datenträger unter Einsatz elektronischer Signalverarbeitung zu verstehen. Es ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet – nicht ausgedruckt – hat. Risiken liegen also beim Anwalt.[3]

[3] Mayer/Kroiß, § 12b Rn 6.

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