Rz. 153

In der Rechtsprechung ungeklärt ist die Frage, ob die Vergütung für die Tätigkeit in einem Güteverfahren (VV 2303 Nr. 1) im Verfahren nach § 11 von dem Gericht festzusetzen ist, das mit dem anschließenden Rechtsstreit befasst ist. Für das zivilrechtliche Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ff. ZPO lehnt der BGH eine Festsetzung ab.[95] Das dürfte dann wohl auch für das Verfahren nach § 11 gelten. Ob dies auch in der Arbeitsgerichtbarkeit gilt, ist unklar. Das LAG Hamm[96] hat eine Festsetzung für zulässig erachtet. Kommt es allerdings nicht zu einem anschließenden gerichtlichen Verfahren, scheidet eine Festsetzung auf jeden Fall aus.[97]

[96] LAG Hamm 3.11.1988 – 8 Ta 542/87, JurBüro 1989, 197.
[97] OLG München Rpfleger 1994, 316; LAG Hamm JurBüro 1989, 197.

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