Rz. 342

Beantragt der Anwalt die Vergütungsfestsetzung, richtet sich der Wert gem. § 23 Abs. 1 S. 2, S. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO bzw. § 42 FamGKG und bemisst sich nach dem Betrag, der zur Festsetzung angemeldet wird.

 

Rz. 343

Dies wird in aller Regel der volle Vergütungsanspruch sein. Auslagen nach den VV 7000 ff. sind voll zu bewerten, gleichfalls vorgelegte Kosten, die nach § 675 BGB i.V.m. VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 eingefordert werden. Es handelt sich nicht um Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG, § 37 FamGKG.

 

Rz. 344

Wird nur ein Teil der Vergütung angemeldet, etwa wegen bereits geleisteter Teilzahlungen des Aufraggebers, ist der zur Festsetzung angemeldete Teilwert maßgebend.

 

Beispiel: Der Anwalt beantragt die Festsetzung einer Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer; die Verfahrens- und Terminsgebühr hatte der Mandant bereits bezahlt.

Maßgebender Gegenstandswert ist nur der Betrag der Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer.

Wird zwar einerseits die volle Vergütung zur Festsetzung angemeldet, andererseits aber eine Vorschusszahlung abgesetzt, so ist dennoch der volle Wert der Vergütungsforderung maßgebend. Da der Vorschuss keine Erfüllungswirkung hat, ist die gesamte Vergütungsforderung Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Festsetzung, so dass daher auch der gesamte Wert anzusetzen ist.

 

Beispiel: Der Anwalt rechnet ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 8.000 EUR eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100), eine 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) und eine 1,0-Einigungsgebühr (VV 1000) nebst Auslagen und Umsatzsteuer (2.413,32 EUR) ab und beantragt diese Vergütung festzusetzen, abzüglich eines gezahlten Vorschusses i.H.v. 580 EUR.

Der Gegenstandswert beläuft sich auf 2.413,32 EUR. Der gezahlte Vorschuss mindert den Gegenstandswert nicht.

Erhebt der Antragsgegner nicht gebührenrechtliche Einwände, so erhöhen diese den Gegenstandswert nicht. Nicht gebührenrechtliche Einwände werden im Festsetzungsverfahren nicht geprüft, sondern führen nur dazu, dass die Vergütungsfestsetzung abgelehnt wird (Abs. 5). Sie werden nicht Gegenstand des Verfahrens und bleiben daher außer Ansatz.

Lediglich dann, wenn nicht gebührenrechtliche Einwände unstreitig sind, wie z.B. eine unstreitige Erfüllung, werden sie im Verfahren berücksichtigt. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes tritt dann aber nicht ein. Ein Fall des § 45 Abs. 3, Abs. 4 GKG kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht auftreten, da dieser eine streitige Gegenforderung voraussetzt.

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