Rz. 338

In § 19 Abs. 2 S. 5 BRAGO hieß es, dass der Anwalt im Verfahren über den Antrag keine Gebühr erhält. Diese Vorschrift war zum Teil sinnlos, zum Teil falsch und ist nunmehr aufgehoben worden. Soweit der Anwalt sich im Festsetzungsverfahren selbst vertritt, kann selbstverständlich keine Gebühr entstehen, da der Anwalt mit sich selbst keinen Anwaltsvertrag schließen kann. Es fehlt folglich an einem Auftraggeber, der Gebührenschuldner sein kann. Abgesehen davon gehört das Einfordern der Vergütung mit zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14). Da zudem eine Kostenerstattung in allen Instanzen ausgeschlossen ist (Abs. 2 S. 6), kommt auch § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht zum Tragen.

 

Rz. 339

Beauftragt der Anwalt einen anderen Anwalt, für ihn das Festsetzungsverfahren zu betreiben, so erhält dieser Anwalt selbstverständlich dafür eine Vergütung, nämlich eine Gebühr nach VV 3403.

 

Rz. 340

Ebenso erhält der Anwalt, der den Auftraggeber im Vergütungsfestsetzungsverfahren vertritt, eine Vergütung. Auch diese richtet sich nach VV 3403. Diese Vergütung erhält der Anwalt auch dann, wenn er Prozessbevollmächtigter ist. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 greift insoweit nicht, da es sich nicht um die eigene Vergütung des Anwalts handelt.

 

Beispiel: Anwalt A legt das Mandat nieder und beantragt, die Vergütung gegen den Auftraggeber festzusetzen. Der Auftraggeber bestellt für den Rechtsstreit Anwalt B als neuen Prozessbevollmächtigten und beauftragt ihn, auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren tätig zu werden.

Anwalt B erhält für den Rechtsstreit die Gebühren nach VV 3100 ff. Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren erhält er zusätzlich die Vergütung nach VV 3403.

 

Rz. 341

Im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 und im Rechtsbeschwerdeverfahren eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3502.

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