a) Gebühren und Auslagen

 

Rz. 338

In § 19 Abs. 2 S. 5 BRAGO hieß es, dass der Anwalt im Verfahren über den Antrag keine Gebühr erhält. Diese Vorschrift war zum Teil sinnlos, zum Teil falsch und ist nunmehr aufgehoben worden. Soweit der Anwalt sich im Festsetzungsverfahren selbst vertritt, kann selbstverständlich keine Gebühr entstehen, da der Anwalt mit sich selbst keinen Anwaltsvertrag schließen kann. Es fehlt folglich an einem Auftraggeber, der Gebührenschuldner sein kann. Abgesehen davon gehört das Einfordern der Vergütung mit zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14). Da zudem eine Kostenerstattung in allen Instanzen ausgeschlossen ist (Abs. 2 S. 6), kommt auch § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht zum Tragen.

 

Rz. 339

Beauftragt der Anwalt einen anderen Anwalt, für ihn das Festsetzungsverfahren zu betreiben, so erhält dieser Anwalt selbstverständlich dafür eine Vergütung, nämlich eine Gebühr nach VV 3403.

 

Rz. 340

Ebenso erhält der Anwalt, der den Auftraggeber im Vergütungsfestsetzungsverfahren vertritt, eine Vergütung. Auch diese richtet sich nach VV 3403. Diese Vergütung erhält der Anwalt auch dann, wenn er Prozessbevollmächtigter ist. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 greift insoweit nicht, da es sich nicht um die eigene Vergütung des Anwalts handelt.

 

Beispiel: Anwalt A legt das Mandat nieder und beantragt, die Vergütung gegen den Auftraggeber festzusetzen. Der Auftraggeber bestellt für den Rechtsstreit Anwalt B als neuen Prozessbevollmächtigten und beauftragt ihn, auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren tätig zu werden.

Anwalt B erhält für den Rechtsstreit die Gebühren nach VV 3100 ff. Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren erhält er zusätzlich die Vergütung nach VV 3403.

 

Rz. 341

Im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 und im Rechtsbeschwerdeverfahren eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3502.

b) Gegenstandswert

aa) Antrag des Anwalts

 

Rz. 342

Beantragt der Anwalt die Vergütungsfestsetzung, richtet sich der Wert gem. § 23 Abs. 1 S. 2, S. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO bzw. § 42 FamGKG und bemisst sich nach dem Betrag, der zur Festsetzung angemeldet wird.

 

Rz. 343

Dies wird in aller Regel der volle Vergütungsanspruch sein. Auslagen nach den VV 7000 ff. sind voll zu bewerten, gleichfalls vorgelegte Kosten, die nach § 675 BGB i.V.m. VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 eingefordert werden. Es handelt sich nicht um Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG, § 37 FamGKG.

 

Rz. 344

Wird nur ein Teil der Vergütung angemeldet, etwa wegen bereits geleisteter Teilzahlungen des Aufraggebers, ist der zur Festsetzung angemeldete Teilwert maßgebend.

 

Beispiel: Der Anwalt beantragt die Festsetzung einer Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer; die Verfahrens- und Terminsgebühr hatte der Mandant bereits bezahlt.

Maßgebender Gegenstandswert ist nur der Betrag der Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer.

Wird zwar einerseits die volle Vergütung zur Festsetzung angemeldet, andererseits aber eine Vorschusszahlung abgesetzt, so ist dennoch der volle Wert der Vergütungsforderung maßgebend. Da der Vorschuss keine Erfüllungswirkung hat, ist die gesamte Vergütungsforderung Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Festsetzung, so dass daher auch der gesamte Wert anzusetzen ist.

 

Beispiel: Der Anwalt rechnet ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 8.000 EUR eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100), eine 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) und eine 1,0-Einigungsgebühr (VV 1000) nebst Auslagen und Umsatzsteuer (2.413,32 EUR) ab und beantragt diese Vergütung festzusetzen, abzüglich eines gezahlten Vorschusses i.H.v. 580 EUR.

Der Gegenstandswert beläuft sich auf 2.413,32 EUR. Der gezahlte Vorschuss mindert den Gegenstandswert nicht.

Erhebt der Antragsgegner nicht gebührenrechtliche Einwände, so erhöhen diese den Gegenstandswert nicht. Nicht gebührenrechtliche Einwände werden im Festsetzungsverfahren nicht geprüft, sondern führen nur dazu, dass die Vergütungsfestsetzung abgelehnt wird (Abs. 5). Sie werden nicht Gegenstand des Verfahrens und bleiben daher außer Ansatz.

Lediglich dann, wenn nicht gebührenrechtliche Einwände unstreitig sind, wie z.B. eine unstreitige Erfüllung, werden sie im Verfahren berücksichtigt. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes tritt dann aber nicht ein. Ein Fall des § 45 Abs. 3, Abs. 4 GKG kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht auftreten, da dieser eine streitige Gegenforderung voraussetzt.

bb) Antrag des Gebührenschuldners

 

Rz. 345

Beantragt der Gebührenschuldner die Vergütungsfestsetzung, wozu er nach Abs. 1 berechtigt ist, richtet sich der Gegenstandswert nach seinem Interesse. Es kommt dann auf die Vergütungsforderung an, deren sich der Anwalt (noch) berühmt. Geleistete Zahlungen sind abzuziehen.

 

Beispiel: Der Anwalt stellt dem Mandanten 3.000 EUR in Rechnung. Der Mandant ist der Auffassung, er schulde nur 2.000 EUR und zahlt diese. Im Übrigen beantragt er die Vergütungsfestsetzung.

Gegenstandswert ist nur der Betrag i.H.v. 1.000 EUR. Unerheblich ist insoweit, ob der Anwalt im Festsetzungsverfahren seinen vermeintlichen Anspruch i.H.v. 1.000 EUR weiter verfolgt. Es verhält sich hier ähnlich wie bei einer negativen...

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