Rz. 48

Auslagen müssen konkret bezeichnet und einzeln ausgewiesen werden.

 

Rz. 49

Bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen reicht ein Hinweis auf die Postentgeltpauschale der VV 7002, wenn der Anwalt pauschal abrechnet. Bei konkreter Abrechnung genügt zunächst die Angabe des Gesamtbetrags (Abs. 2 S. 2); eine detaillierte Aufstellung ist nur auf Nachfrage des Mandanten erforderlich. Insoweit kann zur Abrechnung im Einzelnen auf die Kommentierung in VV 7001 (siehe VV 7001 Rdn 15 f.) nebst Abrechnungsbeispiel verwiesen werden.

 

Rz. 50

Auch Reisekosten sind nachvollziehbar abzurechnen (m. Abrechnungsbeispiel siehe VV 7003–7006 Rdn 54).

 

Rz. 51

Bei Auslagen nach §§ 675, 670 BGB ist VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 zu zitieren. Die getätigten Auslagen sind nachvollziehbar aufzulisten. Hier sind weitere Zitate nicht erforderlich. Werden z.B. in einer Familiensache Gerichtskosten vorgelegt, muss nicht auch die Nummer des GKG-KostVerz. zitiert werden.

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