Rz. 244

Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Pflegers ist neben der Wirksamkeit der Bestellung der Beginn der konkreten abgerechneten Tätigkeit.[452]

Zur Wirksamkeit der förmlichen Bestellung bedarf es der (mündlichen) Verpflichtung durch das Gericht, §§ 1915 Abs. 1, 1789 BGB.[453] Tätigkeiten vor der Verpflichtung sind grds. nicht vergütungsfähig.[454] Ein Anspruch für vor der Verpflichtung erbrachte Tätigkeiten, etwa nach § 242 BGB, kommt nicht in Betracht, weil sich die Prüfungskompetenz des Rechtspflegers auf die Prüfung und Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs beschränkt. Ihm obliegt folglich nur die Prüfung, ob der Pfleger im maßgeblichen Abrechnungszeitraum wirksam bestellt war und ob die sich aus dem Vergütungsrecht ergebenden Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind.[455]

 

Rz. 245

Nach §§ 1960 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 2 S. 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten ab seiner Entstehung beim Gericht geltend gemacht wird. Die Vergütungsansprüche entstehen taggenau.[456] Der Lauf der Ausschlussfrist ist unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder einen mittellosen Pflegling handelt bzw. ob bei der Nachlasspflegschaft der ursprünglich vermögende Nachlass inzwischen mittellos wird.[457]

 

Rz. 246

Auf die gesetzlichen Regelungen zum Erlöschen muss das Gericht den Pfleger nicht hinweisen.[458]

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