Rz. 63

Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer gem. § 55 Abs. 1 BRAO einen Rechtsanwalt zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Gem. §§ 55 Abs. 3 S. 1, 53 Abs. 9 S. 1 BRAO wird der Abwickler in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Der Vergütungsanspruch steht daher nicht dem Abwickler, sondern den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bestellung zum Abwickler ausgelaufen ist und der Abwickler weiter tätig wird. Dann müssen auch die Gebühren und Auslagen, die bereits für den verstorbenen Rechtsanwalt angefallen sind, vom Mandanten erneut gezahlt werden.[115] Im Falle der gerichtlichen Beiordnung oder Bestellung (vgl. auch § 59a) des verstorbenen Rechtsanwalts gilt das entsprechend. Der Abwickler ist gem. § 55 Abs. 3 S. 2 BRAO berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens (§§ 103 ff. ZPO) nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

 

Rz. 64

Gem. §§ 55 Abs. 3 S. 1, 53 Abs. 10 BRAO müssen die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts dem Abwickler eine angemessene Vergütung zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag der Erben oder des Abwicklers die Vergütung fest.[116] Der Abwickler ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.

[115] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 109 f.
[116] Vgl. hierzu BGH 30.11.1992 – AnwZ (B) 27/92, NJW 1993, 1335; AGH Rostock NJW-Spezial 2010, 223.

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