Rz. 359
Eine Vergütungsvereinbarung des Insolvenzverwalters mit Gläubigern, Schuldnern oder Dritten ist de lege lata unzulässig. Sie kann die Unabhängigkeit des Verwalters gem. § 56 Abs. 1 InsO beeinträchtigen und ist daher nach § 134 BGB nichtig.[655]
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