Rz. 359

Eine Vergütungsvereinbarung des Insolvenzverwalters mit Gläubigern, Schuldnern oder Dritten ist de lege lata unzulässig. Sie kann die Unabhängigkeit des Verwalters gem. § 56 Abs. 1 InsO beeinträchtigen und ist daher nach § 134 BGB nichtig.[655]

[655] BGH 14.10.1981 – IVa ZR 317/80, NJW 1982, 185; Eickmann, NZI 2005, 205, 208; Gottwald/Last, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2006, § 127 Rn 13.

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