Rz. 324
Wenn die Höhe der Vergütung nach § 2221 BGB weder durch eine Erblasserbestimmung, noch durch eine Vergütungsvereinbarung ermittelt werden kann, ist ein diesbezüglicher Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben vor dem Prozessgericht – und nicht etwa vor dem Nachlassgericht – auszutragen.[586] Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sollte der Testamentsvollstrecker als geforderte Vergütung einen bestimmten Betrag einklagen; es ist nicht zulässig, den Betrag in das Ermessen des Gerichts zu stellen.[587]
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