Rz. 173

Ist die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreung bei der Bestellung unterblieben, so kann sie nicht nachgeholt werden. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist unzulässig.[282]

Das gilt auch, wenn die Feststellung versehentlich unterblieben ist.[283] Eine rückwirkende Korrektur der Bestellung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG möglich.[284] Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann die Bestellung nicht nachträglich mit Rückwirkung erfolgen.[285]

 

Rz. 174

Stellt das Gericht die Berufsmäßigkeit der Betreuung nicht fest, kann der Betreuer die Übernahme ablehnen oder Beschwerde einlegen. Umgekehrt kann die Feststellung der Berufsmäßigkeit nicht isoliert Gegenstand einer Beschwerde sein.

Die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft ist dagegen grds. zulässig. Sie kann ab dem Zeitpunkt des auf sie gerichteten Antrags (und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung) erfolgen, wenn der Betreuer ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Betreuung erfüllt.[286]

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