Rz. 387

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt auf Antrag des Verwalters durch das Nachlassgericht (§§ 1975, 1915, 1962 BGB); zuständig ist der Rechtspfleger (§§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Eine Festsetzung gegen die Staatskasse nach den Regeln des VBVG ist wegen der Besonderheiten der Nachlassverwaltung auch bei Mittellosigkeit des Nachlasses ausgeschlossen.[704] Bei der Nachlassverwaltung scheidet eine subsidiäre Haftung der Staatskasse für die Vergütung des Nachlassverwalters auch dann aus, wenn der Nachlass mittellos ist.[705] Die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters.[706]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge