Rz. 400
Neben der Vergütung hat der Zwangsverwalter Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen. Erstattungsfähig sind aber nur solche Auslagen, die anlässlich einer bestimmten Zwangsverwaltung angefallen sind und dieser zugeordnet werden können. Die allgemeinen Geschäftskosten des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten werden durch die Vergütung mit abgegolten (§ 21 Abs. 1 ZwVwV). Zu erstatten sind nur solche Auslagen, die der Verwalter aus ex-ante-Sicht für erforderlich halten durfte ("soweit sie angemessen sind").
Rz. 401
Anstelle der konkreten Berechnung der entstandenen Auslagen kann der Verwalter auch eine Pauschale i.H.v. monatlich 10 % seiner Vergütung, maximal jedoch 40 EUR abrechnen. Welchen Abrechnungsmodus er wählt, muss der Verwalter für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (zumeist ein Jahr) einheitlich festlegen.[719]
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