Leitsatz

Die Ehefrau hatte Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt verlangt und ihrem Schriftsatz eine mehrseitige Unterhaltsberechnung nach Gutdeutsch beigefügt.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen und dies damit begründet, grundsätzlich beständen keine Einwände gegen die Bezugnahme auf ein computergestütztes Programm. Dies setze allerdings voraus, dass die Berechnung aus sich heraus verständlich sei. In der Berechnung seien diverse Positionen nicht erläutert.

Gegen diesen Beschluss hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und ihren Antrag auf nachehelichen Unterhalt geringfügig reduziert. Im Übrigen hat sie erneut eine Unterhaltsberechnung nach Gutdeutsch beigefügt, die ursprünglich von ihr geltend gemachten berufsbedingten Fahrtkosten nicht mehr berücksichtigt und den steuerlichen Realsplittingvorteil mit 2.505,78 EUR jährlich angegeben.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auch eine dritte Unterhaltsberechnung führte nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Ehefrau hat gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts sofortige Beschwerde eingelegt, die zur Zurückverweisung der Sache an das AG führte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG verwies die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück, das nach seiner Auffassung den Umfang der Prozesskostenhilfe und die Bedürftigkeit der Ehefrau noch nicht geprüft hatte. Die Entscheidung des AG sei aufzuheben gewesen, weil mit der von dort angegebenen Begründung PKH nicht versagt werden dürfe.

Für das Unterhaltsbegehren der Ehefrau könne Prozesskostenhilfe nicht insgesamt versagt werden, weil die Berechnung des Realsplittingvorteils nicht aus sich heraus verständlich sei. Das erstinstanzliche Gericht habe eingeräumt, dass gegen die Bezugnahme auf eine computergestützte Berechnung keine Einwände zu erheben seien. Dieser Auffassung folge das OLG jedenfalls dann, wenn das Einkommen der Beteiligten in dieser Berechnung hinreichend beziffert sei. Ob die eingesetzten Beträge zutreffen und wie ggf. der Realsplittingvorteil zu berechnen sei, sei Sache des erkennenden Gerichts.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2006, 14 WF 60/06

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