Bei der Auswechslung einer bestehenden Zentralschließanlage sind unterschiedliche Konstellationen zu unterscheiden:

  • Der Austausch erfolgt wegen eines Defekts.
  • Der Austausch wird erforderlich aufgrund Schlüsselverlusts eines der Wohnungseigentümer oder seines Mieters.
  • Der Austausch soll zwar nicht wegen eines Defekts erfolgen, aber zur Anpassung an zeitgemäße Standards.

Stets ist zu beachten, dass sämtliche Maßnahmen, die über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen, bauliche Veränderungen darstellen, wobei dies bei Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung erheblich umstritten ist.

  • Erfolgt der Austausch wegen eines Defekts, handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein Defekt aktuell noch nicht vorliegt, aber in naher Zukunft eintreten wird.
  • Wird der Austausch wegen eines Schlüsselverlusts erforderlich, handelt es sich ebenfalls um eine Erhaltungsmaßnahme.[1]
  • Besteht kein Erhaltungsbedarf bezüglich der vorhandenen Schließanlage, soll diese aber durch eine Zentralschließanlage ersetzt werden, handelt es sich um eine Maßnahme der baulichen Veränderung gemäß § 20 Abs. 1 WEG.
[1] LG Hamburg, Beschluss v. 10.3.2016, 318 S 79/15, ZMR 2016 S. 394.

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