Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 14.11.2003; Aktenzeichen 9 C 566/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers/der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 14. November 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

4.000,– EUR Euro

festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat den prozessualen Anforderungen der erstgenannten Rechtsvorschrift teilweise nicht entsprochen. Soweit er/sie diese Anforderungen beachtet hat, lässt sich ein Anordnungsanspruch aus den dargelegten Gründen – allein hierauf kommt es an – nicht herleiten.

Der Antragsteller/die Antragstellerin nimmt in ihrer Beschwerdeschrift unter Ziffer III. zu folgenden Gesichtspunkten Stellung:

A) Nicht nachgewiesene Platzbesetzung

B) Konsequenzen der neuen Approbationsordnung

C) Lehrangebot

D) Deputatsverminderungen

E) Dienstleistungsbedarf

F) Zur Lehrnachfrage, niedrigerer CA-Eigenanteil

G) Höherer Schwund

H) Zusammenfassung.

Zu A): Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 06. Januar 2004 unter Beifügung einer anonymisierten Liste der immatrikulierten Erstsemester versichert, dass zurzeit 176 Studierende im ersten Fachsemester Medizin immatrikuliert seien. Der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Versicherung in Zweifel zu ziehen. Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers/der Antragstellerin ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine etwaige Unrichtigkeit der genannten Versicherung der Antragsgegnerin.

Zu B): Es fehlt insoweit an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 31.07.2002 – 3 M 34/02 –, SchlHAnz. 2002, 188).

Zu C): Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Regellehrverpflichtung für Oberassistentinnen und Oberassistenten mit 7 SWS je Stelle unbeanstandet gelassen. Nach § 5 Abs. 1 Ziffer 2 LWO sei für Oberassistentinnen und Oberassistenten ein Regellehrverpflichtungsrahmen von 6 bis 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) vorgesehen. Es entspreche insoweit der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass die Ansetzung von 7 LVS als Mittelwert über die Gesamtlaufzeit der Oberassistenzzeit keinen rechtlichen Bedenken begegne. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat nicht plausibel erläutert, aus welchen Gründen die Entscheidung der Antragsgegnerin für den Mittelwert von 7 SWS ermessensfehlerhaft wäre. Der bloße Hinweis auf das Kapazitätserschöpfungsgebot reicht insoweit nicht aus. Auch der Hinweis auf die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisse in Baden-Württemberg führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Im Übrigen sind dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin entgegen dem Beschwerdevorbringen zusammen mit einer Abschrift des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2003 jedenfalls drei Einweisungsverfügungen übersandt worden. Falls er die Übersendung weiterer Einweisungsverfügungen für erforderlich gehalten hätte, hätte er nach Erhalt des genannten Schriftsatzes einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht stellen müssen. Dieses ist nicht geschehen. Mit seinem/ihrem weiteren Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller/die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Es fehlt jedoch auch insoweit an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

Zu D): Der Antragssteller/die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Deputatsverminderungen hätte beanstanden müssen. Er/sie hat sich mit den in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen aufgeführten Deputatsverminderungen nicht konkret auseinandergesetzt und bietet somit jedenfalls dem Senat als Beschwerdegericht keinen Ansatz zu weitergehenden Überprüfungen.

Zu E): Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind mangels hinreichender Substantiierung nicht erfüllt.

Zu F) bis H): Die Feststellung zu E) gilt entsprechend. Lediglich aus Gründen der Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des erkennenden Senats als Beschwerdegericht ist, die „CA-Einzelaufteilung” bei der Antragsgegnerin anzufordern. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller/die Antragstellerin es versäumt hat, auf eine Vorlage der „CA-Einzelaufteilung” bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hinzuwirken. Zwar hat e...

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