Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungseinwand ggü. Herausgabeverlangen aus Auftrag

 

Leitsatz (amtlich)

Einwand der Schenkung des vom Konto des Gläubigers mit dessen Einverständnis abgehobenen Geldes ggü. einem späteren Herausgabeverlangen des Gläubigers: Beweislast des Auftraggebers für pflichtwidrige Verwendung des aus dem Auftrag Erlangten beim Herausgabeanspruch aus Auftragsrecht (§ 667 BGB); Erhöhte Darlegungslast des Gläubigers zur Widerlegung des Schenkungseinwands ggü. dem Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB).

 

Normenkette

BGB §§ 662, 666-667, 812 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 15.05.2009; Aktenzeichen 12 O 195/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Lübeck vom 15.5.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

Die Kläger sind Geschwister. Ihre Tante R verstarb am 25.12.2007. Sie setzte den Beklagten testamentarisch zu ihrem Alleinerben ein. Für die Kläger bestimmte sie Vermächtnisse i.H.v. jeweils 15.000 EUR. Diese sind Gegenstand der Klage. Der Beklagte rechnet mit angeblichen Gegenansprüchen auf.

Das LG hat in seinem Urteil vom 15.5.2009, auf dessen Tatbestand wegen des Parteivortrages im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge verwiesen wird, der Klage stattgegeben. Aufrechenbare Ansprüche des Beklagten hat es nicht zuerkannt.

Solche bestünden zunächst nicht ggü. der Klägerin:

(1) Gegenforderung über 66.000 EUR

Hierbei handelte es sich um Zahlungen der Erblasserin an die. Lebensversicherung zugunsten der Klägerin. Das LG hat ausgeführt, dem Beklagten stünde weder ein Darlehensrückzahlungs- noch ein Bereicherungsanspruch zu.

(2) Gegenforderung über 23.000 EUR

Dieser Betrag setzt sich aus mehreren Barscheckbegebungen zusammen.

(a) Barscheck vom 14.2.2007 über 1.500 EUR

Dem Beklagten stünde kein vertraglicher Anspruch gegen die Klägerin zu, auch wenn unstreitig sei, dass die Ausstellung des Schecks durch die Erblasserin und die Übergabe an die Klägerin mit der Maßgabe erfolgt seien, dass sie im Auftrag der Erblasserin auf diese Weise Bargeld verschaffen sollte. Die Klägerin habe belegt, dass sie das Geld zur Bezahlung eines Fernsehers verwendet habe. Ein Herausgabeanspruch aus § 667 BGB wegen des Fehlbetrages von 475 EUR sei durch Erfüllung erloschen. Die Klägerin habe die Herausgabe des Restbetrages an die Erblasserin behauptet und der Beklagte dies bestritten. Die Beweislast für die Erfüllung liege zwar grundsätzlich bei demjenigen, der sich darauf berufe. Anderes gelte jedoch, wenn ein Beauftragter nicht damit rechnen müsse, später erneut über die für einen hilfsbedürftigen Angehörigen abgehobenen Beträge zur Rechenschaft gezogen zu werden. Das LG verweist zum Beleg dieser Auffassung auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.9.1998 - 11 U 77/97, FamRZ 1999, 1423). So sei es aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses und des Umgangs der Klägerin und der Erblasserin hier. Der Erhalt von Beträgen werde in einem solchen Verhältnis nicht quittiert. Nach Treu und Glauben habe deshalb in einem späteren Streit über die ordnungsgemäße Verwendung des Erlangten durch den Beauftragten der Auftraggeber die Beweislast. Der Beklagte habe den Beweis nicht geführt.

(b) Barscheck vom 16.2.2007 über 7.000 EUR

Diesbezüglich habe der Beklagte ein von ihm behauptetes Auftragsverhältnis nicht bewiesen und andererseits die Behauptung der Klägerin, das Geld sei eine Schenkung an sie und ihren Bruder gewesen, nicht widerlegen können. Weder aus Auftrags- noch aus Bereicherungrecht stünde ihm deshalb ein Anspruch zu. Bereicherungsrechtlich ist das LG dabei davon ausgegangen, dass die Klägerin hinreichend substantiiert zu einer Schenkung vorgetragen habe und es damit dem Beklagten oblegen habe, diesen Vortrag zu widerlegen und zu beweisen, dass die Klägerin das Geld rechtsgrundlos erlangt habe.

(c) Barscheck vom 23.5.2007 über 1.000 EUR und Barscheck vom 26.7.2007 über 1.500 EUR

Ein Anspruch aus den der Ausstellung dieser Schecks unstreitig zugrunde liegenden Auftragsverhältnissen bestünde nicht, weil der nach obigen Grundsätzen beweisbelastete Beklagte zu einer abredewidrigen Verwendung der Gelder schon nicht substantiiert vorgetragen habe.

(d) Barscheck vom 12.11.2007 über 12.000 EUR

Hinsichtlich dieses unstreitig nur darlehensweise an die Klägerin geflossenen Betrag hat das LG einen Rückzahlungsanspruch wegen Erfüllung verneint.

Das LG hat weiter ausgeführt, dass dem Beklagten auch kein aufrechenbarer Anspruch gegen den Kläger zustünde. Das LG hat insoweit nur eine Gegenforderung über 20.000 EUR erörtert. Es handelte sich um einen mit Barscheck von der Klägerin abgehobenen Betrag, den diese an ihren Bruder, den ...

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