Verfahrensgang

LG Lübeck (Beschluss vom 08.01.1998; Aktenzeichen 9 O 63/97)

 

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 3/8 und die Beklagten zu 5/8 nach einem Wert von 230,– DM.

 

Gründe

Die Beklagten haben sich durch Prozeßvergleich vom 31.07.1997 verpflichtet, an die Klägerin zu Händen des angeführten, im Rechtsstreit als Verkehrsanwalt tätig gewordenen Verfahrensbevollmächtigten bis zum 31.10.1997 den Betrag von 50.000,– DM zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung sollte sich die Vergleichssumme auf 60.000,– DM erhöhen und bei Nichteingang bis 31.12.1997 ab 01.01.1998 mit 8 % zu verzinsen sein. Die Klägerin hat nach dar Weigerung der Beklagten, die von ihrem Verfahrensbevollmächtigten wegen fristgerechter Zahlung und Weiterleitung der ursprünglichen Vergleichssumme beanspruchte Hebegebühr an den Verfahrensbevollmächtigten zu zahlen, die Festsetzung des Betrags von 230,– DM (einschl. 15 % Umsatzsteuer) beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin entsprechend der von den Beklagten gemäß dem Vergleich zu tragenden Quote für die Prozeß- und Vergleichskosten von 5/8 nur 143,75 DM festgesetzt.

Gegen dieser den Beklagten am 02.02.1998 und der Klägerin am 10.02.1998 zugestellten Beschluß haben beide Parteien Erinnerung eingelegt, denen Rechtspflegerin und Einzelrichter nicht abgeholfen haben. Die Beklagten halten die Hebegebühr nicht für erstattungsfähig, weil der (im Vergleichstermin anwesende) Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin die Zahlung an ihn verlangt habe und deswegen der Vergleich so geschlossen worden sei. Die Klägerin beanstandet die Quotelung entsprechend der Kostenregelung des Vergleichs als fehlerhaft, weil sich die Gebühr nur nach der tatsächlichen Zahlung bemesse und deswegen das für die Kostenquote des Vergleichs maßgebliche Verhältnis von Obsiegen/Unterliegen nicht ausschlaggebend sein könne.

Die gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerden geltenden Erinnerungen sind zulässig. Zwar erreicht die von der Klägerin angefochtene Zurückweisung des Festsetzungsantrags um 86,25 DM die Beschwer des § 567 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht. Jedoch ergibt sich die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aus der Statthaftigkeit einer Anschlußbeschwerde (§ 577 a ZPO), die nicht an jene Mindestbeschwer gebunden ist (Zöller/Herget, 20. Aufl., §§ 103, 104 ZPO Rn. 21 Stichworte „Anschließung” und „Anschlußbeschwerde” m.w.Nachw.) und deren Voraussetzungen im übrigen erfüllt sind. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet.

Die Erstattungsfähigkeit von Hebegebühren, die durch eine in einem Prozeßvergleich festgelegte Zahlung der Vergleichssumme an den anwaltlichen Bevollmächtigten des Gläubigers ausgelöst werden, ist umstritten. Nach in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteter Ansicht soll die Einschaltung eines Anwalts in den Zahlungsvorgang – mit der Folge der Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr – stets dann notwendig sein, wenn die Zahlung an den Anwalt der Partei ausdrücklich zum Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs gemacht worden ist (z.B. KG, Rpfleger 1981, 410 m.w.Nachw.). Nach anderer Auffassung soll dann, wenn die Einschaltung des Gläubiger-Anwalts nicht auf eine Initiative des Schuldners zurückgeht oder allein den Interessen des Gläubigers dient, die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr zu verneinen sein (z.B. OLG Hamburg, MDR 1991, 679). Ob die in der letztgenannten Entscheidung vorgenommene Übertragung der Abgrenzungskriterien, die bei Zahlung nach streitiger Entscheidung oder sonst ohne verbindliche Festlegung des Zahlungswegs weitgehend anerkannt sind (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, 13. Aufl., § 22 BF AGO Rn. 21, 22 m.w.Nachw.), auf eine vergleichsweise getroffene Zahlungsvereinbarung sachgerecht ist, erscheint dem Senat zweifelhaft. Bei Vergleichsregelungen über die Einschaltung des Gläubiger-Anwalts beruht die Vereinbarung regelmäßig auch auf der freien Entschließung des Schuldners, der es im übrigen in der Hand hat, sich schon bei Vergleichsschluß gegen die zwangsläufig entstehende Hebegebühr zu verwahren (OLG Nürnberg, JurBüro 1968, 398, 400 m.w.Nachw.). Andererseits sind auch bei Vergleichen Fallgestaltungen denkbar, in denen der Gläubiger zur ausschließlichen Verfolgung eigener Interessen auf den Schuldner zum Zahlungsweg bestimmend einwirkt, so daß der Vergleichsschluß allein nicht immer eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Handhabung rechtfertigen muß. Hier bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob einer der genannten (oder vermittelnden, vgl. Madert a.a.O.) Ansichten zu folgen ist. Nach Auffassung des Senats ist eine durch den im Vergleich geregelten Zählungsweg entstehende Hebegebühr, auf die im Anwaltsprozeß nicht gesondert hingewiesen werden muß, jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn besondere Gründe schon nach dem Vergleichsinhalt die Erhebung des Geldbetrags durch einen Rechtsanwalt rechtfertigen. Das ist vorliegend der Fall. Wegen der mehrfach gestuften Verfallklauseln mußte die Einhaltung...

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