Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherungspflicht. Auszubildender. Zweiter Bildungsweg. berufsbildende Schulen. Gleichstellung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Auszubildender des Zweiten Bildungsweges iS von § 5 Abs 1 Nr 10 Halbs 2 SGB 5 ist nur, wer zur Erlangung eines höheren allgemeinen Bildungsabschlusses einer Fachober- , Abendhaupt- , Berufsaufbau-, Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht.
2. Auszubildende an berufsbildenden Schulen oder sonstigen Berufsbildungseinrichtungen unterliegen der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 SGB 5 auch nicht in entsprechender Anwendung dieser Rechtsnorm.
3. Die fehlende Gleichstellung dieser beiden Gruppen verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
Nachgehend
Fundstellen
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