Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsgeld. rückwirkende Aufhebung. atypischer Fall

 

Orientierungssatz

1. Erforderlich für einen atypischen Fall ist, daß die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände des § 48 Abs 1 S 2 Nrn 1-4 SGB 10 signifikant abweichen, so daß der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät (vgl BSG vom 6.11.1985 - 10 RKg 3/84 = BSGE 59, 111, 116 = SozR 1300 § 48 Nr 19). Ein solcher atypischer Fall ist allerdings nicht allein deshalb gegeben, weil die Leistungsempfängerin nach erfolgter rückwirkender Aufhebung die Überzahlung zurückzuerstatten hat; denn die mit einer Erstattung verbundene Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu.

2. Einen atypischen Fall begründet die Erstattungspflicht selbst bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage nicht, wenn die Überzahlung durch eine grobe Pflichtwidrigkeit verursacht worden ist (vgl BSG vom 11.2.1988 - 7 RAr 55/86 = SozR 1300 § 48 Nr 44).

3. Zur Frage der Ungleichbehandlung eines Sozialhilfeempfängers gegenüber einem Unterhaltsgeldempfänger im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs 2 BErzGG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.07.1996; Aktenzeichen 14 REg 11/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655897

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