OFD Frankfurt, 14.11.2011, S 3812 a A - 22 - St 119

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 22.11.2010 (Az.: 4 K 1790/10) entschieden, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung des variablen Kapitalkontos II eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an einen an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten Zuwendungsgegenstand eine Darlehensforderung sei. Die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG a.F. könne hierfür nicht gewährt werden. Zudem sei das Guthaben des Kapitalkontos mit seinem Nennbetrag ohne Abzinsung zu bewerten, wenn für die Auszahlung kein Fälligkeitstermin vereinbart wurde. Das Urteil ist in Juris abrufbar und wurde in EFG 2011 S. 571 veröffentlicht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.8.2011, II B 157/10 als unbegründet zurückgewiesen.

 

Normenkette

ErbStG § 13a

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