Leitsatz

Die Ehefrau hatte ihren Ehemann jahrelang immer wieder volltrunken, aggressiv und gewalttätig erlebt. Nach gravierenden Vorfällen im Jahre 2006 über mehrere Tage mit Drohungen des Antragsgegners gegen das Leben der Ehefrau beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach ihm verboten wurde, die Wohnung der Parteien zu betreten, sich in einem Umkreis von 100 m der Wohnung aufzuhalten und Verbindung zu ihr aufzunehmen. Nur kurze Zeit später reichte sie den Ehescheidungsantrag ein und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe, die ihr nicht gewährt wurde. Das FamG sah die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres wegen unzumutbarer Härte für nicht gegeben an.

Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legte die Ehefrau sofortige Beschwerde ein.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel der Ehefrau war erfolgreich.

Das OLG wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die in § 1565 Abs. 2 BGB vorausgesetzte unzumutbare Härte sich auf das Eheband, d.h., das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" beziehe und nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens.

Es sei deshalb unerheblich, dass die Ehefrau von ihrem alkoholkranken Mann nicht nur getrennt lebe, sondern ihm durch einstweilige Anordnung vom 30.8.2006 sogar verboten worden sei, sich ihr und der Wohnung zu nähern und mit ihr Verbindung aufzunehmen.

Diese Maßnahmen würden sie zwar grundsätzlich vor weiteren Bedrohungen oder körperlichen Übergriffen des Ehemannes schützen, besagten aber nichts darüber, ob ihr zuzumuten sei, das eheliche Band und die damit verbundenen rechtlichen und gesellschaftlichen Folgen aufrechtzuerhalten.

Das OLG hielt die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe im Hinblick auf die seit Jahren andauernden massiven Ausfälle des Ehemannes für gegeben.

 

Hinweis

Die Entscheidung des OLG Schleswig stellt klar, dass die besonderen Härtegründe des § 1565 Abs. 2 BGB nicht dadurch entfallen, dass die Eheleute getrennt leben und/oder der die Scheidung begehrende Ehegatte sogar durch eine Entscheidung des Gerichts nach dem Gewaltschutzgesetz geschützt ist.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31.01.2007, 15 WF 22/07

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