Leitsatz

  1. Veränderung des Schallschutzes durch nachträgliche Verlegung von Wasserzu- und Abluftleitungen
  2. Kostenentscheidung und materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch (Klarstellung des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich bisher nicht vorgenommener Prüfung durch den Tatrichter)
 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 47 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

  1. Ob bei den den Schallschutz verändernden Umbauten ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil eines Nachbareigentümers vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die für die Verschlechterungen des Trittschallschutzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. OLG München – 32. Zivilsenat – v. 9.5.2005, 32 Wx 030/05, ZMR 2005, 650) lässt sich auch auf den Schutz vor Installationsgeräuschen übertragen, deren Veränderung durch nachträgliche Verlegearbeiten von Wasserzu- und -ablaufleitungen eines Wohnungseigentümers bewirkt wurden.
  2. Hinsichtlich der Inhaberschaft möglicher Beseitigungsansprüche wegen ungerechtfertigter Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum ist nach wie vor offen, ob die Gemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband Inhaberin eines derartigen, im Eigentum wurzelnden Anspruchs sein kann (bejahend OLG München – 32. Zivilsenat – v. 17.11.2005, 32 Wx 77/05, ZMR 2006, 157 = NZM 2006, 106). Individualität dieser Ansprüche wurde demgegenüber vom OLG München – 34. Zivilsenat – nach wie vor herausgestellt (v. 12.12.2005, 34 Wx 083/05, ZMR 2006, 304 mit Anmerkung Demharter). Vorliegend ging der Tatrichter jedenfalls von jedem Wohnungseigentümer zustehenden Individualansprüchen aus, weil sich sonst der Hinweis im Rubrum auf die mit dem Antrag vorgelegte Eigentümerliste erübrigen würde. Schließlich enthält auch der hier die Hausverwaltung zur Prozessführung ermächtigende Eigentümerbeschluss nicht zugleich eine Beauftragung der Gemeinschaft, die Verfahrensführung anstelle der Wohnungseigentümer zu übernehmen.
  3. Ein Beseitigungsanspruch von vorgenommenen baulichen Veränderungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums nach § 1004 BGB besteht nur, soweit ein Nachteil vorliegt. Bei behaupteter Schallschutzverschlechterung liegt die Auswahl der Mittel, um eine Schallminderung zu erreichen, regelmäßig beim Störer (vgl. z. B. BGH v. 19.1.1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659) und kann von einem Gläubiger zwangsweise nach § 887 ZPO (über § 45 Abs. 3 WEG) durchgesetzt werden.

    Vom LG wurde nun nicht ein bestimmter schalltechnischer Standard des Gebäudes festgestellt, es wurde vielmehr ohne Weiteres von der Maßgeblichkeit der DIN 4109 ausgegangen. Welche Fassung der DIN 4109 zu Grunde zu legen ist, hat das LG ebenso wenig beantwortet, wie die Frage geklärt, ob das Gebäude eine schalltechnisch besondere Prägung aufweist.

    Nach der zum Trittschallschutz entwickelten Rechtsprechung des OLG München (v. 9.5.2005, 32 Wx 30/05, OLGR München 2005, 405; v. 27.7.2005, 34 Wx 69/05, OLGR München 2005, 645) gilt hier in erster Linie § 14 Nr. 1 WEG; ob ein vermeidbarer Nachteil vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die örtlichen Gegebenheiten und auch Lage und Charakter eines Gebäudes zu berücksichtigen und von den Tatsacheninstanzen zu ermitteln sind. Diese Rechtsprechung zum Trittschallschutz lässt sich ohne Weiteres auch auf den Schutz vor Installationsgeräuschen übertragen. Zunächst ist jedoch zu untersuchen, welche Ausgabe der jeweiligen DIN anzuwenden ist. Auf die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgebenden Anforderungen kann jedenfalls dann abgestellt werden, wenn diese bei der Errichtung nicht übertroffen wurden. Dagegen erscheint es nicht fernliegend, bei Veränderungen, die eine negative Auswirkung auf die Schallisolierung haben, die zum Zeitpunkt der Veränderung geltenden Anforderungen zu Grunde zu legen. Wurde nämlich das Gebäude in einem schalltechnisch besseren Zustand errichtet, als es vorgeschrieben gewesen wäre, so enthält das Gebäude hierdurch ein besonderes Gepräge, und zwar unabhängig davon, ob sich die Ausgestaltung auf Sonder- oder Gemeinschaftseigentum bezieht. Eine nachteilige Veränderung dieses Gepräges ist zumindest dann zu berücksichtigen, wenn durch die Veränderung die zum Zeitpunkt der Veränderung geltenden Schallschutzanforderungen nicht mehr erfüllt werden.

    Vorliegend wurden in unverändert gebliebenen Badezimmern anderer Nachbarwohnungen Vergleichsmessungen durchgeführt. So konnten die Schlussfolgerungen des LG hinsichtlich verneinter Wesentlichkeit von erzielten Überschreitungen der Grenzwerte in Bezug auf die betroffenen Räume in der Nachbarwohnung verneint werden, auch unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens, dass das Gebäude schalltechnisch kein besonderes Gepräge aufweise, welches es rechtfertigen könnte, an den Schallschutz über die vom Sachverständigen gezogenen Grenzen hinausgehende Anforderungen zu stellen. Da der Schallschutz demnach nicht verletzt sei, waren auch Zustimmungen mangels Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer entbehrlich.

  4. ...

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