Leitsatz

Konstruktionsbedingte Knackgeräusche im Haus können einen Zweit­erwerber nach vertraglicher Abtretung aller Gewährleistungsansprüche berechtigen, gegen den Bauträgerverkäufer mit Erfolg Schadensersatz geltend zu machen

 

Normenkette

§§ 635 BGB a.F.; §§ 634 Nr. 4, 281 Abs. 1 BGB n.F.; §§ 242, 398 BGB; §§ 301 und 256 Abs. 1 ZPO

 

Kommentar

  1. Nach gutachterlich bestätigten Knackgeräuschen (konstruktionsbedingten Entspannungs- oder Verspannungsgeräuschen als Mangel) machte ein Zweit­erwerber als Kläger aus kaufvertraglich abgetretenen Gewährleistungsrechten den großen Schadensersatzanspruch gegen den Bauträgerverkäufer nach § 635 BGB a.F. mit Erfolg in 1. und 2. Instanz geltend. Revision wurde gegen die OLG-Entscheidung zum BGH im Hinblick auf die Schadensberechnung nach den Vermögensverhältnissen des Klägers als Zessionar zugelassen, weil diese Frage offensichtlich – außerhalb eines Verzugsschadens – höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden worden sei und grundsätzliche Bedeutung habe. Es kam zu folgenden Leitgedanken der OLG-Entscheidung, die ausführlich begründet wurde:
  2. Durch die Verbindung eines Teilgrundurteils über eine Schadensersatzklage mit einem Teilendurteil über das Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Schäden wird die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auch im Instanzenzug ausgeschlossen und dadurch die Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils geschaffen. Der Umfang der Rechtskraft des Feststellungstitels bestimmt sich in negativer Abgrenzung zum Streitgegenstand der Leistungsklage auf Schadensersatz.
  3. Für das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (Rechtsschutzbedürfnis) genügt es, wenn ein anfänglicher Baumangel vorliegt und weitere Schadensfolgen zumindest entfernt möglich sind.
  4. Wirkt sich ein Mangel am Gemeinschaftseigentum nicht auf die Nutzung des Gemeinschaftseigentums und auch nicht auf die Nutzung des Sondereigentums des Anspruchstellers aus, sondern nur auf das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer, kann der Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzes der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. zum neuen Recht § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der große Schadensersatzanspruch entstanden und der Erfüllungsanspruch untergegangen ist (vgl. § 634 Abs. 1 BGB a.F. und § 281 Abs. 4 BGB n.F.).
  5. Nach einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der Gewährleistungsrechte des Ersterwerbers einer Wohnung an den Zweiterwerber (§ 398 BGB) errechnet sich der Umfang des großen Schadensersatzanspruchs jedenfalls dann nach den Vermögensverhältnissen des Zessionars (des Rechtsnachfolgers), wenn die Abtretung im Hinblick auf den den Schadensersatzanspruch auslösenden Mangel gutgläubig erfolgte und der Schadensersatzanspruch erst nach Abtretung entstanden ist.
 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Urteil v. 3.8.2010, 10 U 26/10 mit zugelassener Revision

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