Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Übernahme von Kosten für die Betreuung eines oder mehrerer Kinder während der Teilnahme des Arbeitnehmers an der Weiterbildungsmaßnahme. Sie ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet, so dass die Agentur für Arbeit über die Förderung eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Davon wird sie weder durch das Bildungsgutscheinverfahren und auch nicht durch die Pauschalierung der Leistung auf einen Festbetrag entbunden. Die Änderung der Vorschrift im Zuge der Neufassung zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

 

Rz. 2a

Die Förderung beträgt seit dem 1.8.2022 160,00 EUR monatlich für jedes aufsichtsbedürftige Kind des Teilnehmers an der Maßnahme. Die Betragsregelung wurde vielfach als Obergrenze verstanden Ein solches Normverständnis ergab sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, der von "Übernahme" von Kosten der Kinderbetreuung und nicht einem Pauschalbetrag spricht und wird gestützt durch systematische Überlegungen (BSG, Urteil v. 21.12.2021, B 14 AS 61/20 R).

Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass aufgrund von Betreuungsaufgaben die Teilnahme an einer notwendigen Weiterbildungsmaßnahme nicht aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Etwas anderes kann gelten, wenn die Förderungspauschale nicht ausreicht, um eine Betreuung für ein aufsichtsbedürftiges Kind unter zumutbaren Anstrengungen zu erlangen. Das dürfte aber nur ausnahmsweise der Fall sein. Im Grundsatz ist die Pauschale als eine Art Beihilfe dazu gedacht, eine abschließende Förderleistung auch in Fällen zu erbringen, in denen der Aufwand die Pauschale tatsächlich übersteigt. Die Anhebung des Förderbetrages zum 1.8.2022 soll allgemein die Anpassungen der Bedarfssätze und Freibeträge im BAföG für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung zum 1.8.2022 nachvollziehen.

Durch Änderung des Wortlautes der Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Förderung pauschal 160,00 EUR monatlich beträgt. Damit wurde bezweckt, den Förderbetrag nicht als Obergrenze zu definieren.

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