Rz. 1

Die Pauschalregelungen des bis Ende 1997 geltenden Anordnungsrechts, die sich an Kilometersätzen orientierten, wurden der zum Teil höchst unterschiedlichen Tarifstruktur des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in den Verkehrsverbunden der Ballungsräume, immer weniger gerecht. Daher lehnt sich die Regelung des Abs. 2 grundsätzlich an die reisekostenrechtlichen Vorschriften für Beschäftigte des Bundes (Bundesreisekosten­gesetz – BRKG) an. Durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde ab 1.1.2002 mit Abs. 1a eine Sonderregelung für die Auslandsförderung eingefügt.

 

Rz. 2

Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) ist Abs. 2 insoweit neu gefasst worden, als die Änderungen im Bereich der beruflichen Weiterbildung (vgl. §§ 77 ff. a. F., jetzt §§ 81 ff.) nachvollzogen sind. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 67 in § 63 übertragen worden, ohne dass es dadurch zu inhaltlichen Änderungen gekommen ist. Allerdings ist in Abs. 1 Satz 2 eine Legaldefinition der "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" eingefügt worden.

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