Rz. 1

Mit dem SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde die Vorschrift in Abs. 2 redaktionell angepasst.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 aufgehoben. Zugleich wurden die Abs. 2 bis 6 zu Abs. 1 bis 5.

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