Rz. 6

Abs. 2 belässt die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Dieser Fall betrifft den Amtsperiodenwechsel. Beginnt eine neue Amtsperiode und sind die (neuen) Mitglieder noch nicht oder noch nicht vollständig berufen, bleiben die für die abgelaufene Amtsperiode berufenen Mitglieder im Amt, bis die Berufung abgeschlossen ist. Mit dieser Regelung sichert der Gesetzgeber die Handlungsfähigkeit des Selbstverwaltungsorgans zu Beginn einer Amtsperiode. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen plötzliche Ereignisse dafür ursächlich sind, dass eine Berufung zu Beginn der Amtsperiode scheitert. Auf ein Verschulden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

 

Rz. 7

Zur Vermeidung von Unsicherheiten über die Amtsinhaberschaft müsste die Berufung der Mitglieder jedenfalls für eine Gruppe des Selbstverwaltungsorgans geschlossen erfolgen, weil ansonsten unklar bleibt, welche Mitglieder der Gruppe für die noch nicht berufenen Mitglieder im Amt bleiben. Es könnten nicht alle Mitglieder sein, weil das Selbstverwaltungsorgan ansonsten überbesetzt wäre.

 

Rz. 7a

Das Gesetz enthält keine Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn durch ein unerwartetes Ereignis das bisherige Mitglied des Selbstverwaltungsorgans sein Amt nicht mehr ausüben kann. In diesen Fällen bleibt es dabei, dass das Amt fortbesteht. Ein Ersatz ist nicht vorgesehen.

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