Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 und 83 Abs. 5 des Arbeitsförderungsreformgesetzes v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit dem SGB II am 1.1.1999 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 2 ist durch das 5. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) geändert worden.

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) ist die Vorschrift zum 1.1.2009 völlig neu gefasst worden. Zuletzt ist die Vorschrift in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Die Änderung (Streichung der Worte "für Arbeit") war rein redaktioneller Art.

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