Rz. 3
Abs. 1 erlegt Arbeitgebern umfassende Pflichten im Zusammenhang mit Kug und Wintergeld auf. Dies überrascht, soweit das aus Beitragsmitteln finanzierte Kug betroffen ist, und leuchtet beim Wintergeld ein, das durch eine Umlage der Arbeitgeber aufgebracht wird (vgl. Komm. zu § 102 (ab 1.4.2012), §§ 354 ff.). Die Regelung gilt auch für das Saison-Kug. Für das Transfer-Kug trifft Abs. 4a partiell eine eigenständige Regelung.
Rz. 4
Der Arbeitgeber muss nur auf Verlangen der Agentur für Arbeit seine Pflichten nach Abs. 1 erfüllen; diese werden ihm beim Kug jedoch regelmäßig aufgrund seiner Anzeige über Arbeitsausfall vordruckmäßig auferlegt werden können (§ 95 Satz 1 Nr. 4). Gleichwohl handelt es sich dabei um einen anfechtbaren Verwaltungsakt.
Rz. 4a
Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen für die Erbringung von Kug nachzuweisen. Nachweis bedeutet in diesem Zusammenhang die Darlegung des relevanten Sachverhaltes und seiner Belegung mit geeigneten Unterlagen, sodass die Voraussetzungen für das Kug nicht nur glaubhaft gemacht worden sind, sondern mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Davon ist auszugehen, wenn die Anspruchs- und Leistungsvoraussetzungen für das Kug zur Überzeugung des Entscheidungsbefugten der Agentur für Arbeit insbesondere aufgrund zahlungsbegründender Unterlagen erfüllt sind. Einerseits dürfen weitergehende Nachweise vom Arbeitgeber dann nicht mehr verlangt werden, andererseits wird die Agentur für Arbeit durch Abs. 1 nicht von der Pflicht entbunden, den relevanten Sachverhalt im Zweifel von Amts wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz). § 404 Abs. 2 Nr. 25 bedroht den Arbeitgeber allerdings mit einem Bußgeld, wenn er seinen Pflichten entgegen § 320 Abs. 1 nicht nachkommt.
Rz. 5
Der Arbeitgeber muss die Leistungen kostenlos errechnen und auszahlen. Dies ist ihm aus tatsächlichen Gründen auch schneller und einfacher möglich. Deshalb handelt es sich bei der Berechnung und Auszahlung nicht allein um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, sondern nach Auffassung des BAG auch um eine arbeitsrechtliche Verpflichtung, die ggf. Schadensersatzansprüche auslösen kann. Davon bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Agentur für Arbeit unberührt. Der Arbeitgeber ist Leistungsempfänger der Agentur; er wird also deren Zahlungen an den Arbeitnehmer weitergeben, soweit er nicht aufgrund tarifrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, Vorschüsse zu zahlen. Zahlt der Arbeitgeber ohne Verpflichtung Vorschüsse, muss er sich den Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Agentur für Arbeit abtreten lassen. Zur Errechnung und Auszahlung gehören auch Nach- und ggf. rückwirkende Neuberechnungen, solange die maßgebende Ausschlussfrist noch nicht verstrichen ist (vgl. § 325 Abs. 3 und 5). Die Pflicht des Arbeitgebers bleibt auch dann bestehen, wenn die Betriebsvertretung die Initiative für das Kug ergriffen hat (vgl. § 323 Abs. 2 Satz 2, § 99 Abs. 1 Satz 2). Die Agentur für Arbeit wird das Kug bzw. Transfer-Kug selbst im Betrieb an die Arbeitnehmer auszahlen, wenn die Auszahlung trotz Pfändungsschutz oder wegen Insolvenz des Arbeitgebers gefährdet ist.
Rz. 6
Wesentliche Bedeutung für die Höhe des Kug haben die maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale, die relevante Lohnsteuerklasse und ein evtl. vorhandenes berücksichtigungsfähiges Kind, was zur Zahlung des erhöhten Leistungssatzes führt (vgl. die Komm. zu § 149). Hierfür legt der Arbeitgeber regelmäßig die Lohnsteuerabzugsmerkmale in dem maßgeblichen Antragszeitraum zugrunde, die von der Finanzverwaltung maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt werden, nachdem die Lohnsteuerkarte abgeschafft worden ist. Das bedeutet, dass rückwirkende Änderungen zu berücksichtigen sind, solange der Antragszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Danach ist für eine rückwirkende Berücksichtigung kein Raum mehr.
Rz. 7
Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn der erhöhte Leistungssatz aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit maßgebend ist, obwohl kein Kind zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für den Arbeitnehmer gehört (Abs. 1 Satz 3). Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragszeitraum abgelaufen ist oder nicht.
Rz. 8
Dem Arbeitgeber wird seit dem 1.11.2006 nicht mehr zugemutet, die rechtlich komplizierte Materie der (Nicht-)Berücksichtigung von Steuerklassenwechseln nach dem SGB III zu beachten. Gleichwohl unterliegt der Arbeitgeber dem Risiko einer Schadensersatzpflicht nach § 321 Nr. 3.
Rz. 9
Abs. 3 konkretisiert die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf das Wintergeld und das Saison-Kug. Die Konkretisierungen versetzen die Arbeitsverwaltung in die Lage, die Voraussetzungen für die Leistungen näher zu prüfen. Zeit- und ortsnahe Dokumentationen erleichtern im Übrigen die jeweilige Nachweisführung. Die zu führenden Aufzeichnungen beziehen sich nicht nur auf Arbeitsstunden auf der Baustelle, sondern seit der Winterperiode 2006/2007 auch auf die Arbeitsstunden im Betrieb. Diese Erweiterung ist im Hinblick auf das Saison-Kug erforderlich geworden, w...