Rz. 3

Der Arbeits-/Ausbildungsvermittler, der durch privatrechtliche Vereinbarung tätig wird, soll im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die für den öffentlichen Bereich geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften keine weitergehenden Befugnisse erhalten. Das betrifft schon das Fragerecht des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang auch das Ziel verfolgt, dass dem Vermittler keine weitergehenden Befugnisse zustehen sollen als einem Arbeitgeber, der ohne Einschaltung eines privaten Vermittlers Arbeitnehmer und Auszubildende in ein Auswahl- und Besetzungsverfahren einbringt. Insoweit sind schon der Datenerhebung den im Arbeitsrecht geltenden Zulässigkeitsgrenzen vergleichbare Beschränkungen gesetzt. Insbesondere soll die kommerzielle Nutzung der Daten, für private Arbeitsvermittler typischerweise bei Werbemaßnahmen, verhindert werden.

 

Rz. 4

Erforderlichkeit ist ein Begriff, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen ist und bezogen auf die Vorschrift zum Ausdruck bringt, dass nicht jegliche Daten, die für den Vermittlungsprozess brauchbar erscheinen, nach der gesetzlichen Klarstellung zum 26.11.2019 verarbeitet (statt zuvor erheben, verarbeiten und nutzen) werden dürfen, sondern nur diejenigen, ohne die der Vermittler auf einen Vermittlungserfolg ausgerichtete Aktivitäten nicht durchführen kann. In diesem Sinne wäre ein Verzicht auf die Erhebung der Daten das mildere Mittel. Die Vermittlungstätigkeit betrifft allerdings nicht allein den Vorschlag zur Begründung von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen, sondern alle auch zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlichen Aktivitäten, insbesondere auch die Feststellung der Kenntnisse der Arbeit- und Ausbildungsuchenden und die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung (vgl. § 296 Abs. 1 Satz 3, § 296a Satz 2). Daraus wird deutlich, dass sich nicht immer einfach bestimmen lassen wird, ob Daten wirklich erforderlich für die Verrichtung der Vermittlungstätigkeit sind.

 

Rz. 5

Der Vermittler darf den Bewerber befragen wie ein Arbeitgeber, z. B. nach früheren Arbeitsverhältnissen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Schwerbehinderteneigenschaft usw. Die Frage nach eventuellen Vorstrafen ist nur zulässig, soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Einzelfall wesentlich ist. Dasselbe gilt für Schwangerschaft.

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