Rz. 18

  • Anwendung der Bestandsschutzregelung

Die Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 ist grundsätzlich anwendbar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht der Bezug von Alg geschützt ist, sondern lediglich das Bemessungsentgelt aus einem früheren Bezug von Teil-Alg.

 
Praxis-Beispiel

Der Teilarbeitslose begehrt eine Bemessung nach dem Bemessungsentgelt seines früheren Alg-Bezugs (§ 151 Abs. 4). Seinerzeit richtete sich die Bemessung nach einer Vollzeitbeschäftigung.

Hinweise zur Bemessung: § 151 Abs. 4 kann nicht angewendet werden, weil kein Bestandsschutz aus einem Teil-Alg vorliegt.

 

Rz. 19

  • Verminderung des Bemessungsentgelts bei Teilzeitverfügbarkeit

§ 151 Abs. 5 ist wie beim Alg anzuwenden. Dabei können für die Ermittlung der durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum nur die versicherungspflichtigen Beschäftigungen herangezogen werden, die den Anspruch auf Teil-Alg begründet haben und der Bemessung des Teil-Alg zugrunde gelegt worden sind. Sucht der Teilarbeitslose eine versicherungspflichtige Beschäftigung von geringerem Umfang als bisher, weil er z. B. aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder aufgrund eines eingeschränkten Leistungsvermögens die zuletzt durchschnittlich gearbeitete Stundenzahl nicht mehr leisten kann, verringert sich das Teil-Alg entsprechend.

 
Praxis-Beispiel

Nach Verlust der Hauptbeschäftigung von 25 Stunden kommt für den Teilarbeitslosen wegen Betreuungspflichten nur noch eine Beschäftigung von 20 Stunden neben der weiterhin ausgeübten Beschäftigung von ebenfalls 20 Stunden in Betracht.

 

Rz. 20

  • Bemessung nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt

Die Anwendung des § 152 unterliegt keinen Einschränkungen. Wie beim Alg ist auch beim Teil-Alg ohne weiteres denkbar, dass ein vollständiger Bemessungszeitraum nicht festgestellt werden kann. Die Bemessung nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt bezieht sich auf eine Vollzeitbeschäftigung, auch wenn die verlorene Beschäftigung einen geringeren Umfang hatte. Korrektiv ist § 151 Abs. 5. Insoweit weist das Teil-Alg keine Besonderheiten auf. Entsprechendes gilt nämlich beim Alg.

 

Rz. 21

(unbesetzt)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge