Rz. 11

Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Es kommt nicht darauf an, ob in der Vergangenheit bereits eine solche Beschäftigung ausgeübt wurde und ggf. noch wird oder welche Dauer die Beschäftigung noch haben kann oder darf. Beschäftigung ist nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. auch § 7 Abs. 1 SGB IV). Nicht selbstständige Arbeit zeichnet sich durch Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber aus, mit der der Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers integriert ist. Auf den Umfang einer solchen angestrebten Beschäftigung, etwa begründete Versicherungspflicht, Voll- oder Teilzeitarbeit kommt es nicht an, obwohl Satz 2 den versicherungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung nutzt. Gesucht werden kann z. B. auch eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV). Da es auf den Status nicht entscheidend ankommt, sind auch Schüler und Studenten arbeitsuchend, die schulbegleitend eine Beschäftigung ausüben möchten.

 

Rz. 12

Arbeitsuchende i. S. d. Vorschrift können, aber müssen nicht arbeitslos i. S. d. § 16 sein oder werden. Bezieher von Alg sind Arbeitsuchende, denn das ist für das Alg eine Anspruchsvoraussetzung.

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