Rz. 3

Die Vorschrift trifft 3 Übergangsregelungen zu Rechtsänderungen im SGB III aufgrund des 12. SGB II-ÄndG. Die Neuregelungen sind am 1.7.2023 in Kraft getreten.

 

Rz. 4

Abs. 1 betrifft das Weiterbildungsgeld nach § 87a. Es stellt eine neue arbeitsmarktpolitische Leistung nach dem SGB III dar. § 87a ist dazu mit Wirkung zum 1.7.2023 neu in das SGB III eingefügt worden. Auf Teilnehmer an laufenden Maßnahmen mit Beginn vor dem Inkrafttreten wäre § 87a Abs. 2 daher noch nicht anzuwenden (vgl. auch § 422). Die abweichende Bestimmung in Abs. 1 gewährleistet jedoch, dass auch bei am 1.7.2023 bereits laufenden Maßnahmen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Weiterbildungsgeld ab Juli 2023 an den Teilnehmer an der Maßnahme gezahlt werden kann.

 

Rz. 5

Abs. 2 betrifft die Weiterbildungsprämien nach § 131a Abs. 3. Diese sind unter Aufhebung der Regelung ab 1.7.2023 unbefristet nunmehr in § 87a Abs. 1 geregelt. Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die Weiterbildungsprämien ab dem 1.7.2023 weiterhin ausgezahlt werden, wenn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Aufhebung am 1.7.2023 die berufliche Weiterbildungsmaßnahme bereits begonnen hatte.

 

Rz. 6

Abs. 3 betrifft die Anspruchsdauer auf das Arbeitslosengeld (Alg). Durch Neuregelungen zum 1.7.2023 soll erreicht werden, dass sich die Anspruchsdauer auf das Alg aufgrund der Verminderungen wegen des Bezuges von Alg bei beruflicher Weiterbildung nicht auf weniger als eine Dauer von 3 Monaten mindert.

Dazu bestimmt § 148 Abs. 2 n. F., dass in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7, in denen sich die Dauer des Anspruchs auf Alg jeweils einen Tag für jeweils 2 Tage mindert, für die ein Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III erfüllt worden ist, eine Minderung unterbleibt, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als 3 Monaten ergibt.

Ist der Arbeitslose in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 (Anspruchsdauerminderung jeweils einen Tag für 2 Tage des erfüllten Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung) wegen einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens 6 Monaten gefördert worden und beträgt die Restdauer seines Anspruchs weniger als 3 Monate, wird nach § 148 Abs. 3 n. F. die Dauer für den Anspruch auf Alg einmalig auf 3 Monate verlängert.

Diese beiden Regelungen sollen auch gelten, wenn die betroffene Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung bei Inkrafttreten der Neuregelung eine laufende Maßnahme war, weil sie bereits (vor dem 1.4.2023) begonnen hatte und erst nach Inkrafttreten (ab dem 1.7.2023) endet. Dies wird durch die spezielle Regelung des Abs. 3 gewährleistet.

 

Rz. 7

In Fällen der Abs. 1 bis 3, in denen die Maßnahme nicht vor dem 1.7.2023 begonnen hat, sind die jeweiligen Regelungen in § 87a Abs. 1 und 2 sowie § 148 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 unmittelbar anzuwenden, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

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