Rz. 3

§ 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a. F. betraf Personen mit Aufenthaltsgestattung, bei denen eine gute Bleibeperspektive angenommen wird, für geduldete Personen sowie für Inhaber verschiedener humanitärer Aufenthaltstitel. Für sie eröffnete § 132 befristet und in Abhängigkeit von Status und Aufenthaltsdauer den Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung. Damit will der Gesetzgeber eine frühzeitige Eingliederung in eine Berufsausbildung erreichen, die nach allgemeinem Verständnis wesentlich für die Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt ist. Trotz der Erweiterung des förderungsfähigen Personenkreises sind die jeweils übrigen Voraussetzungen für die Förderung mit Leistungen der Ausbildungsförderung gleichwohl zu erfüllen. Die Erleichterungen betreffen auch junge Flüchtlinge mit Behinderung, für die Ausbildungsförderungsleistungen als allgemeine Leistungen oder in behindertenspezifischer Form als besondere Leistungen gewährt werden (nach der Gesetzesbegründung z. B. in begleiteter betrieblicher Ausbildung als behindertenspezifische Form der Assistierten Ausbildung oder behindertenspezifische berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen).

 

Rz. 4

Die in 2018 erfolgte Verlängerung der Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von Ausländern in § 132 um ein Jahr auf Ausbildungs- bzw. Maßnahmebeginn bis 31.12.2019 kann somit auch tatsächlich so umgesetzt werden. Zugleich wurde auch durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Förderung für die gesamte Ausbildung erfolgen kann, auch wenn z. B. ein Weiterbewilligungsantrag erst im Frühjahr 2020 oder 2021 gestellt wird.

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