Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasserleitung betritt, die zu den Arbeiten erforderlichen Gegenstände über dieses transportiert und Erdaushub vorübergehend dort lagert, soweit
1. |
das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und |
2. |
die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen der Eigentümerin oder des Eigentümers nicht außer Verhältnis zu dem von der Nachbarin oder dem Nachbarn erstrebten Vorteil stehen. |
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