Tenor

I.Die Berufung des Beigeladenen zu 3. gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. November 1998 wird zurückgewiesen.

II.Der Beigeladene zu 3. und die Beklagte als Gesamtschuldner haben der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Beigeladene zu 3. der Klägerin zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beitragspflicht zur Beigeladenen zu 2.

Die im ..... 1950 geborene Klägerin ist von Beruf Rechtsanwältin. Sie schloss im Mai 1992 mit dem Beigeladenen zu 3. einen "Honorarvertrag" für den Zeitraum vom 01. Juni 1992 bis 31. Dezember 1992 mit dem Aufgabenbereich "Fachliche Entscheidungen, die Beratung für die zuständigen Mitarbeiter des Beigeladenen zu 3. bei der Vorbereitung von Entscheidungen, gutachterlichen Stellungnahmen, Durchführung von Schulungsmaßnahmen sowie die Herbeiführung gütlicher Einigungen" im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises M...... Wegen der Einzelheiten wird auf den Honorarvertrag Bezug genommen. Die in diesem Zeitraum anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten führte der Beigeladene zu 3. an die Einzugsstelle ab.

Die Beigeladene zu 1. stellte anlässlich einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei dem Beigeladenen zu 3. für den Prüfzeitraum 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1992 unter dem 22. September 1993 fest, von den Gemeinden im Beitrittsgebiet würden im Rahmen des § 28 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen zur Abwicklung der offenen Vermögensfragen Personen beschäftigt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger seien in ihrer Sitzung am 16./17. März 1993 zu der Auffassung gelangt, dass von einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen sei. Diese Auffassung werde im Übrigen auch vom Bundesminister für Finanzen geteilt, der festgestellt habe, dass die Honorare, die aus einer solchen Tätigkeit erzielt würden, gemäß §§ 38 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) dem Lohnsteuerabzug unterlägen, weil die bei den Ämtern zur Regelung der offenen Vermögensfragen auf Grund dieses Honorarvertrages eingesetzten Rechtsanwälte eine nicht selbstständige Tätigkeit verrichteten.

Auch ab Januar 1993 war die Klägerin bei dem Beigeladenen zu 3. im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen tätig. Sie schloss am 09. Juni 1993 mit dem Beigeladenen zu 3. einen weiteren "Honorarvertrag" für den Zeitraum vom 01. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 sowie am 10. Dezember 1993 einen weiteren Vertrag für den Zeitraum vom 01. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 mit dem folgenden Inhalt:

"§ 1 Aufgabenbereich

(1) Die Tätigkeit des Auftragnehmers umfasst die Mitwirkung an fachlichen Entscheidungen, die Beratung der zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers bei der Vorbereitung von Entscheidungen, gutachterliche Stellungnahmen, Durchführung von Schulungsmaßnahmen sowie die Herbeiführung gütlicher Einigungen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit erfolgt in ständiger Absprache mit dem Auftraggeber, insbesondere mit dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen.

(2) Der Auftraggeber nimmt seine Aufgaben in den Diensträumen des Auftraggebers wahr in ... M........ Die Änderung des Einsatzortes während der Vertragsdauer ist möglich.

§ 2 Zeitaufwand

Die Aufgabe erfordert, dass der Auftragnehmer zumindest während der normalen Dienststunden im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zur Verfügung steht. Die Einzelheiten können mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

§ 3 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit ein pauschales Honorar von monatlich DM 10.500,00 DM ... inkl. 1.500,00 DM Reisekostenpauschale einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (Im Vertrag vom 10. Dezember 1993 ein pauschales Honorar von monatlich DM 9.000,00 ... einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer).

(2) Das vereinbarte Honorar wird jeweils monatlich nachträglich am Ende eines jeden Kalendermonats fällig.

(3) Der Auftragnehmer erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich DM 1.750,00 ... einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Aufwandsentschädigung ist einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 12 EStG). (Im Vertrag vom 10. Dezember 1993: pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich in der vom Bundesverwaltungsamt bezuschussten Höhe einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer).

(5) Nimmt der Auftragnehmer seine Aufgaben nicht oder nicht in vollem Umfang wahr, insbesondere wegen Erholungszeiten oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, so vermindern sich seine Ansprüche aus § 3 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrages entsprechend.

§ 5 Interessenkollision

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nicht in derselben Angelegenheit Bere...

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