Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sonderfall des Bemessungsentgelts. Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen. analoge Anwendung

 

Orientierungssatz

Bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes nach § 133 Abs 1 SGB 3 ist § 434c Abs 1 SGB 3 nicht analog anwendbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen B 11a/11 AL 37/04 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05. August 2002 teilweise aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zur Zahlung höheren Arbeitslosengeldes ab 01.06.2001 verurteilt wurde.

II. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin für beide Verfahrenszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes (Alg).

Die ... 1943 geborene Klägerin war vom 01. April 1997 bis 31. Dezember 1998 als Sachbearbeiterin tätig. Dabei erzielte sie in der Zeit von Januar 1998 bis Dezember 1998 ein versicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 55.447,33 DM.

I.

Am 03. Dezember 1998 meldete sie sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg ab 01. Januar 1999. Im Antragsformular gab sie am 01. Dezember 1999 an, auf ihrer Lohnsteuerkarte sei zu Jahresbeginn die Lohnsteuerklasse II eingetragen gewesen. Für ihre ... 1979 geborene Tochter werde Kindergeld gezahlt.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01. Januar 1999 Alg für 971 Tage - ausgehend von einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 1.070 DM und unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe B - nach dem erhöhten Leistungssatz in Höhe von zunächst 436,61 DM wöchentlich (= 62,33 DM täglich).

Mit Änderungsbescheid vom 26. Januar 2000 passte die Beklagte den Leistungssatz - ausgehend von einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 1.080 DM und unter Beibehaltung der übrigen Berechnungsmerkmale - an die Leistungsentgeltverordnung für das Jahr 2000 an; der wöchentliche Leistungssatz betrug nunmehr 449,05 DM (= 64,15 DM täglich).

Am 01. Juni 2000 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Maßnahmeleiterin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auf, die bis 31. Mai 2001 andauerte. Dabei erzielte sie ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 42.693,53 DM, welches eine Einmalzahlung von 2.936,67 DM enthielt.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 bat die Klägerin um Überprüfung der Höhe ihres Alg für die Zeit ab 01. Januar 1999. Ihrer Meinung nach müsse das wöchentliche Bemessungsentgelt 1.142,53 DM wöchentlich und nicht 1.070 DM betragen. Ihr Urlaubsgeld in Höhe von 500,00 DM und ihr Weihnachtsgeld in Höhe von 3.271,35 DM müsse insoweit Berücksichtigung finden. Bezüglich ihres Urlaubsgeldes fügte sie ihre Verdienstbescheinigung für Juli 1998, hinsichtlich ihres Weihnachtsgeldes diejenige für November 1998 bei.

Mit Bescheid vom 21. September 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung des Alg ab. Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt könne nach § 44 SGB X u. a. dann zurückgenommen werden, wenn sich ergebe, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Beruhe der Verwaltungsakt jedoch auf einer Rechtsnorm, die nach dessen Erlass für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden sei, sei der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden sei, nur für die Zeit nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zurückzunehmen (§ 330 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)). Das Bundesverfassungsgericht habe am 24. Mai 2000 entschieden, dass bei der Berechnung von beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei, wenn hiervon Sozialversicherungsbeiträge erhoben worden seien. Der Beschluss sei am 21. Juni 2000 veröffentlicht worden. Der Anspruch auf Alg der Klägerin habe aber vor diesem Zeitpunkt geendet, weshalb keine Möglichkeit bestehe, das Alg zu erhöhen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02. November 2000 zurück. Das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber mit Beschluss vom 24. Mai 2000 aufgefordert, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Entgeltersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 01. Januar 1997 noch nicht unanfechtbar entschieden worden sei. Unter Hinweis auf die §§ 330 Abs. 1 SGB III und 44 Abs. 1 SGB X seien deshalb unanfechtbare Entscheidungen nur für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu korrigieren.

Dagegen hat die Klägerin am 23. November 2000 die unter dem Az.: S 18 AL 1123/00 geführte Klage beim Sozialgericht Chemnitz erhoben. Zur Begründung haben ihre Prozessbevollmächtigten u. a. geltend gemacht, die Entscheidung des ...

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