Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Berechnung des Krankengeldes. freiwillig versicherter selbstständig Erwerbstätiger. keine Ermittlung des Regelentgelts außerhalb des Einkommensteuerfestsetzungsverfahrens. Unerheblichkeit der Beitragszahlung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig selbständig Erwerbstätiger nur den Mindestbeitrag zahlt, hat bei der Berechnung des Krankengeldes keinen Anspruch darauf, dass im laufenden Kalenderjahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und für das noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, eine Ermittlung des Regelentgelts im laufenden Kalenderjahr nach anderen Verfahren und außerhalb des Einkommensteuerfestsetzungsverfahrens vorgenommen wird, wenn der behauptete Gewinn höher als die Beitragsbemessungsgrundlage ist.

2. Es besteht bei einem derartigen Fall auch kein Anspruch auf Krankengeld mindestens in Höhe des Regelentgelts, das der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht. Denn das Regelentgelt bestimmt sich grundsätzlich nur nach dem zuletzt vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Krankenkasse vorgelegten Einkommensteuerbescheid. Ob in bestimmten Konstellationen bei Berufsanfängern ausnahmsweise eine Bestimmung des Regelentgelts im laufenden Kalenderjahr nach anderen Verfahren und außerhalb des Einkommensteuerfestsetzungsverfahrens vorgenommen werden kann, bleibt dahingestellt. Liegt ein Einkommensteuerbescheid auf der Grundlage einer selbständigen Tätigkeit von fünf Monaten vor, genügt dies, um allein auf den Einkommensteuerbescheid für die Ermittlung des Regelentgelts abzustellen.

3. Die Beitragszahlung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gibt für sich genommen auch keinen Anspruch auf die Berechnung des Krankengeldes nach einem Regelentgelt in Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (Anschluss an BSG vom 30.3.2004 - B 1 KR 32/02 R = BSGE 92, 260 und SozR 4-2500 § 47 Nr 1 und vom 7.12.2004 - B 1 KR 17/04 R).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen B 1 KR 8/08 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 02. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 02.10.2005 bis 31.03.2006.

Der am … 1968 geborene Kläger ist seit dem 01.08.2004 bei der Beklagten freiwillig mit einem Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der 7. Woche wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) versichert. Er betreibt seit 01.08.2004 als Elektrotechniker ein Unternehmen im Bereich Wärmedienstleistungen und zahlt jeweils den Mindestbeitrag. Leistungen nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach den §§ 57, 421e des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat er nicht bezogen. Im Januar 2005 übermittelte die Beklagte dem Kläger ein Informationsschreiben, in dem es heißt, die Versicherung mit Krankengeld erfülle den Zweck, das durch die Arbeitsunfähigkeit entfallene Arbeitseinkommen zu ersetzen und damit den Lebensunterhalt abzusichern. Der Anspruch auf Krankengeld bestehe nur, wenn im Fall der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ganz bzw. überwiegend entfalle. Die Krankengeldzahlung erfolge aus dem während der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich entfallenden Teil des Arbeitseinkommens. Dabei könne die Krankengeldberechnung auf keiner höheren Einkommensgrundlage als der zur Beitragsberechnung erfolgen. Während des Bezuges von Krankengeld sei nur der durch das Krankengeld ersetzte Teil des Arbeitseinkommens beitragsfrei. Bei der Beantragung von Krankengeld sei die Beklagte verpflichtet, die genannten Aspekte zu prüfen. Infolgedessen erhalte der Kläger gegebenenfalls nur ein geringes bzw. kein Krankengeld.

Am 08.09.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Krankengeld wegen eines Oberschenkelbruchs. Dazu legte er eine AU-Bescheinigung des Dipl.-Med. K1 (Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie) vom 29.08.2005 für die Zeit ab dem 21.08.2005 vor; in der Folge weitere Bescheinigungen desselben Arztes vom 07.10.2005, 04.11.2005 und 08.12.2005, womit AU bis einschließlich 06.01.2006 bescheinigt worden ist; weitergehende AU-Bescheinigungen liegen nicht vor. Die Verletzung hat sich der Kläger nach eigenem Bekunden zugezogen, weil er körperlich misshandelt worden sei. Einen Antrag auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz hat er nicht gestellt. Den entsprechenden Antragsvordruck hatte die Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten nach der in der Verwaltungsakte befindlichen Telefonnotiz vom 30.11.2005 zugeleitet. Auf Anfrage der Beklagten hatte der Kläger bereits am 22.06.2005 mitgeteilt, dass für das Jahr 2004 ein negatives Betriebsergebnis (-4.366,55 €) zu erwarten sei. Ein Einkommensteuerbescheid liege noch nicht vor. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab (Bescheid vom 0...

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