Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche und betriebliche Voraussetzung. Diplom-Physiker. Konstrukteur. Entwicklungsingenieur

 

Orientierungssatz

1. Zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz eines Diplom-Physikers, der als Entwicklungsingenieur und Konstrukteur im VEB RFT Nachrichtenelektronik tätig war.

2. Zum "Beruf des Konstrukteurs" in der ehemaligen DDR.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen B 4 RS 28/07 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.02.1980 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der ... 1943 geborene Kläger hat nach erfolgreichem Studium an der K-M-Universität L am 04.10.1968 den akademischen Grad "Diplom-Physiker" erworben. Anschließend war er bis 31.01.1980 als Angestellter/Physiker beim Ministerium des Inneren tätig. Zum 01.02.1980 wechselte der Kläger als Entwicklungsingenieur zum VEB RFT Fernmeldewerk L, seit 1984 bis 30.06.1990 war er als Entwicklungsingenieur beim VEB RFT Nachrichtenelektronik L tätig. Seit 01.07.1990 ist das Beschäftigungsverhältnis auf die S Kommunikationstechnik GmbH übergegangen.

Zum 01.09.1988 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete auf seine monatlichen Arbeitsentgelte bis maximal 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.

Den Antrag des Klägers auf Feststellung und Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in die AVItech lehnte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 18.04.2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 21.02.2003 ab. Der Kläger habe bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er eine Einbeziehung in die AVItech nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt oder habe auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe der Kläger aufgrund seiner Ausbildung als Diplom-Physiker nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten in der AVItech gehört.

Mit der am 09.04.2003 beim Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zur Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der AVItech weiter. Er hat vorgetragen, er habe in einem Produktionsbetrieb als Entwicklungsingenieur und auch als Konstrukteur gearbeitet. Damit gehöre er zu dem Personenkreis, der nach den Regeln der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz habe einbezogen werden können. Als Nachweis legte der Kläger eine Erklärung seines früheren Abteilungsleiters K.-D. F vom 27.04.2002 vor. Danach sei der Kläger mit rein ingenieur-technischen Aufgaben betraut gewesen, die sich nicht von den Arbeitsaufgaben der weiteren in der Abteilung tätigen Dipl.-Ingenieure und Ingenieure unterschieden hätten. In der Hauptsache hätten die Aufgaben das Konstruieren und Testen von Baugruppen und Leiterplatten der elektronischen Geräte mit der dazu notwendigen Qualitätssicherung für die Produktion umfasst.

Ferner legte der Kläger eine Erklärung seines früheren Direktors für Forschung und Entwicklung und Werkdirektors Dr. G. E vom 29.04.2003 vor. Danach sei der Kläger im Fernmeldewerk L ununterbrochen als Konstrukteur von Geräten der digitalen Vermittlungstechnik tätig gewesen. Zu DDR-Zeiten habe der Kläger auch offiziell den Titel "Ingenieur" in Anspruch nehmen dürfen und zwar im Rahmen seiner jahrelangen Zugehörigkeit zur überbetrieblichen Arbeitsgruppen der Bauelementeindustrie und der Bauelementeanwendungsindustrie der DDR, im Rahmen der Zugehörigkeit zur Kammer der Technik, bei der Teilnahme an der Entwicklung von Ingenieurpatenten sowie bei zwei Bewerbungen in andere elektrotechnische Betriebe der DDR, die als Ingenieurbewerbungen akzeptiert worden seien. Arbeitsrechtlich sei er stets als Entwicklungsingenieur eingestuft und bezahlt worden. Da der Kläger konstruktive Aufgaben erfüllt habe, sei er jedenfalls unter die Bezeichnung "Konstrukteur" zu subsumieren.

Zur Tätigkeitsbeschreibung eines Konstrukteurs hat das Sozialgericht Auszüge aus dem Qualifikationshandbuch für Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fachschulkadern in den VEB und in den Einrichtungen des Maschinenbaus beigezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 72 bis 82 der SG-Akte verwiesen.

Das Sozialgericht...

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