Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II. Erstattung von Kosten für das Vorverfahren. Schwellengebühr. Mittelgebühr. Unbilligkeit. Toleranzgrenze. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Synergieeffekt. Bedeutung der Angelegenheit. Zinsen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung) scheidet aus, wenn das Gericht eine Trennung von Ansprüchen nach § 202 SGG i.V.m. § 145 ZPO vorgenommen hat, die zwar nicht zwingend, aber ausreichend begründet und mit Ermessenserwägungen versehen ist. Dies gilt insbesondere, wenn im Zeitpunkt des Trennungsbeschlusses die Klage noch der Gerichtskostenfreiheit des § 183 i.V.m. § 197a SGG unterlag.

2. Zur Befugnis des LSG, in der Berufungsinstanz den Streitwert für die erste Instanz festzulegen

 

Normenkette

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2400; SGG § 197a

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 13. Februar 2014 und die vier Kostenbescheide vom 6. März 2012 in der Gestalt der vier Widerspruchsbescheide vom 13. März 2012, 14. März 2012, 15. März 2012 und 16. März 2012 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger insgesamt weitere 57,12 € zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat 1/15 und der Kläger 14/15 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für den Kläger als Prozessbevollmächtigter im Widerspruchsverfahren, worin von der vom Kläger vertretenen Leistungsbezieherin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Erstattungen von bewilligten Leistungen durch den Beklagten beansprucht wurden.

Der Kläger vertrat die 1956 geborene Leistungsbezieherin W... in vier Widerspruchsverfahren, in welchen der Beklagte von der Leistungsbezieherin für verschiedene Leistungszeiträume Erstattungen von vorläufig bewilligten Leistungen verlangte.

Mit Bescheid vom 25.07.2006 bewilligte der Beklagte der Leistungsbezieherin für die Zeit ab Antragstellung vom 07.06.2006 bis zum 31.12.2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 126,26 € monatlich (im Juni 2006 anteilig in Höhe von 89,81 €). Mit Änderungsbescheid vom 08.09.2006 nahm der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 die Bewilligung von 131,59 € und für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.12.2006 die Bewilligung von Leistungen in Höhe von 653,55 € monatlich vor, da die Leistungsbezieherin kein Arbeitslosengeld I mehr bezog und dafür ein Zuschlag nach § 24 SGB II in die Berechnung des Leistungsanspruchs eingestellt wurde.

Auf den Folgeantrag der Leistungsbezieherin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2006 für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 598,55 € monatlich. Ab 30.01.2007 nahm die Leistungsbezieherin eine geringfügige Beschäftigung als Zustellerin auf. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18.06.2007 der Leistungsbezieherin SGB II-Leistungen in Höhe von 598,55 € für die Zeit vom 01.02.2007 bis 28.02.2007, in Höhe von 525,12 € für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2007, in Höhe von 590,99 € für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.04.2007 und in Höhe von 558,06 € monatlich für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2007. Zugleich forderte er mit Erstattungsbescheid vom 19.06.2007 Leistungen in Höhe von 161,97 € für die Zeit vom 01.03.2007 bis 30.06.2007 zurück.

Gegen die Bescheide vom 18.06.2007 und 19.06.2007 legte die Leistungsbezieherin Widerspruch mit Schreiben vom 28.06.2007 ein. Daraufhin erließ der Beklagte den Abhilfebescheid vom 09.07.2007, nach welchem die Erstattung für den Zeitraum 01.03.2007 bis 30.06.2007 auf 94,58 € reduziert und der Änderungsbescheid vom 18.06.2007 geändert wurde.

Auf den Folgeantrag der Leistungsbezieherin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2007 für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 560,06 € monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 26.10.2007 nahm der Beklagte für die Monate Juli und Oktober bis Dezember 2007 die Bewilligung von Leistungen i.H.v. jeweils 610,55 € monatlich sowie für August 2007 i.H.v. 606,95 € und für September 2007 i.H.v. 609,95 € wegen der eingereichten Betriebskostenabrechnung, der Erhöhung der Nebenkosten sowie der Verdienstüberrechnungen vor.

Auf den Folgeantrag der Leistungsbezieherin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2007 für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 610,55 € monatlich. Ab 06.03.2008 war die Leistungsbezieherin in einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von 1.700,00 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 19.03.2008 teilte der Beklagte mit, dass vorläufig ab 01.04.2008 keine Leistungen nach dem SGB II mehr ausgezahlt werden.

Nach einem Anruf des Vermieters der Leis...

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