Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Leistungsanspruch. originäre Zusatzversorgung. Versorgungszusage. Neueinbeziehungsverbot

 

Orientierungssatz

1. Das AAÜG regelt ausschließlich die Modalitäten der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets. Leistungsansprüche lassen sich aus dem AAÜG nicht herleiten.

2. Leistungsansprüche aus einem Versorgungssystem konnten nur bis zum 31.12.1991 entstehen, sofern am 3.10.1990 eine Anwartschaft bestanden hat. Demgegenüber konnten Anwartschaften auf Leistungsansprüche nach originärem Versorgungsrecht nur bis zum 30.6.1990 entstehen.

3. Zum Anspruch auf originäre Zusatzversorgung aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zum Zeitpunkt der Invalidisierung des Versicherten im Dezember 1991, wenn eine Versorgungszusage bis zum 30.6.1990 nicht erteilt wurde.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf originäre Zusatzversorgung aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) zum 31.12.1991.

Der ....1926 geborene Kläger erwarb nach erfolgreichem Abschluss eines Fachschulstudiums an der Fachschule für Kraftfahrzeugbau und Elektrotechnik Z im Juni 1953 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Urkunde vom 29.06.1953). Er war danach bis 31.05.1990 im VEB Elektroprojekt und Anlagenbau B in verschiedenen Bereichen ingenieur-technisch tätig. Seit 01.06.1990 bezog er Vorruhestandsgeld.

Zum 01.08.1976 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichte bis zur Beendigung seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit auf die in seinen SV-Ausweisen eingetragenen Entgelte entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach der Verordnung vom 17.08.1990 (GBl. S. 844) und der dazu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 (2. DB, GBl. S. 487) hatte er bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme zum 30.06.1990 nicht erhalten.

Seit 01.12.1991 gewährte ihm der Rentenversicherungsträger nach den rentenrechtlichen Regelungen des Beitrittsgebiets Altersrente in Höhe von 816,00 DM sowie Zusatzaltersrente von 317,00 DM. Damit bestand zum 31.12.1991 eine Gesamtrentenleistung von 1.133,00 DM (vgl. bindender Rentenbescheid vom 06.04.1993; Widerspruchsbescheid vom 03.03.1994). Diese Bestandsrente wurde zum 01.01.1992 nach § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in eine Regelaltersrente umgewertet und angepasst (Rentenbescheid vom 11.05.1993). Unter Zugrundelegung von 63,2910 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ergab sich ab 01.01.1992 ein monatlicher Rentenanspruch von 1.491,77 DM; unter Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung betrug der monatliche Zahlbetrag 1.396,30 DM.

Auf den unter Bezugnahme auf die BSG-Rechtsprechung vom März 1998 gestellten Antrag des Klägers vom 17.05.1999 stellte der beklagte Versorgungsträger mit bindendem Bescheid vom 28.04.2000 die Beschäftigungszeiten vom 01.08.1953 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die insoweit erzielten Arbeitsentgelte fest und übermittelte diese dem Rentenversicherungsträger.

Der Rentenversicherungsträger lehnte jedoch mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 26.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2001 eine Neufeststellung der nach § 307a SGB VI umgewerteten Bestandsrente ab. Bestandsrenten des Beitrittsgebiets seien nur dann nach den Vorschriften des SGB VI neu festzustellen, wenn am 31.12.1991 tatsächlich ein Anspruch auf Zusatz- oder Sonderversorgung i.S. von § 307b Abs. 1 SGB VI bestanden habe. Die hiergegen beim Sozialgericht Chemnitz erhobene Klage (S 9 RA 113/01) nahm der Kläger am 17.04.2002 zurück.

Zwischenzeitlich hatte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 24.07.2001 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 13.08.2002, abgesandt am 27.08.2002, einen Anspruch des Klägers auf originäre Zusatzversorgung zum 31.12.1991 abgelehnt. Die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Wortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung aus bundesrechtlicher Sicht bedinge nicht gleichzeitig, dass auch Versorgungsansprüche nach originärem Versorgungsrecht entstanden seien. Während sich die Zeiten im SGB VI nach § 5 Abs. 1 AAÜG auf gesetzlicher Novation ab 01.01.1992 begründeten, sei für Ansprüche bis 31.12.1991 weiterhin das originäre Versorgungsrecht der ehemaligen DDR maßgebend geblieben. Dieses Versorgungsrecht setze für einen Leistungsanspruch jeweils die tatsächliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem und das Fortbestehen der Anwartschaft zum Zeitpunkt des Leistungsfalles zwingend voraus. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht gegeben. Die mit dem Bescheid vom 28.04.2000 allein nach dem AAÜG begründeten Zeiten der Zugehöri...

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