Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine einen Kostenerstattungsanspruch auslösende Kostenbelastung vorliegt.

2. Zur Auslegung einer Abtretungserklärung.

3. Zur Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft.

4. Zur "doppelten" Kostenentscheidung, wenn im Wege der objektiven Klagehäufung ein Versicherter aus eigenem Recht und als Prozessstandschafter eines Hilfsmittelerbringers klagt.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26.01.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 197a Sozialgerichtgesetz, soweit eine Forderung aus fremdem Recht eingeklagt wird. Hinsichtlich der anderen Klageansprüche sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 562,26 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Freistellung, hilfsweise die Vergütung von Mietkosten für eine Kniebewegungsschiene.

Der 1972 geborenen, bei der Beklagten krankenversicherten Klägerin wurde nach operativen Eingriffen am rechten Knie und vorderen Kreuzband am 20.03.2002 vom Krankenhaus D. (Arzt im Praktikum T1. eine CAMOPED-Bewegungsschiene verordnet. Die Klägerin erhielt die Schiene von der O. GmbH mit Sitz in 83626 V., Deutschland, am 28.03.2002. Die O. GmbH reichte am 08.04.2002 bei der Beklagten einen Kostenvoranschlag zur Übernahme der Mietgebühr für die Zeit vom 28.03.2002 bis zum 29.04.2002 in Höhe von 562,26 € ein. Die Beklagte sandte den Kostenvoranschlag mit dem Vermerk vom 16.04.2002 zurück, sie beteilige sich an den Kosten nicht.

Mit Bescheid vom 16.04.2002 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, die verordnete Kniebewegungsschiene CAMOPED sein kein zugelassenes Hilfsmittel.

Mit Schreiben vom 19.04.2002 stellte die O. GmbH der Klägerin 562,26 € für die Miete der Kniebewegungsschiene in Rechnung.

Die Klägerin legte am 14.05.2002 Widerspruch ein.

Während des Widerspruchsverfahrens wurde die Verordnung der Bewegungsschiene bis zum 31.05.2002 verlängert (Chirurgische Gemeinschaftspraxis R1./Dr. M1/Dr. F1 /Dr. K1.). Die Schiene traf am 04.06.2002 wieder bei der O. GmbH ein. Am 20.06.2002 ging bei der Beklagten ein Kostenvoranschlag der O. GmbH über eine Mietverlängerung in Höhe von 290,00 € ein. Die Beklagte reichte diesen Kostenvoranschlag mit dem Vermerk vom 27.06.2002 zurück, sie beteilige sich an den Kosten nicht. Darüber hinaus holte sie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein; dieser hielt nach einer etwas umfangreichen Arthroskopie des Kniegelenks eine motorbetriebene Bewegungsschiene für zwei, höchstens für vier Wochen für medizinisch begründbar. Mit Schreiben vom 02.07.2002 stellte die O. GmbH der Klägerin 290,00 € für die Verlängerung der Miete der Kniebewegungsschiene in Rechnung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den Feststellungen des MDK seien Maßnahmen der Heilmitteltherapie zur Behandlung der postoperativen Kniegelenksbeschwerden ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich und der zusätzliche Einsatz der CAMOPED-Schiene als Hilfsmittel medizinisch nicht hinreichend begründbar.

Die Klägerin hat am 08.01.2003 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben. Sie habe Anspruch auf Kostenerstattung im Wege der Freistellung von der Zahlung der Mietkosten. Aufgrund der Verordnung des Krankenhauses D. habe sie die Kniebewegungsschiene von der O. GmbH erhalten, von der ihr – der Klägerin – die Mietkosten in Rechnung gestellt worden seien; die Zahlung sei jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gestundet worden. Zwar habe sie – die Klägerin – sich gegenüber der O. GmbH nicht vertraglich zu einer Kostentragung verpflichtet; sie – die Klägerin – habe jedoch darauf vertrauen können, dass die Mietkosten für die verordnete Schiene auch seitens ihrer Krankenhasse übernommen werde. Außerdem habe die O. GmbH ihre Forderung gegen die Beklagte an sie – die Klägerin – zur Geltendmachung im vorliegenden Rechtsstreit abgetreten. Die O. GmbH habe gegen die Beklagte einen Rechtsanspruch aus Vertrag. Das Vertragsangebot der Beklagten habe in der ärztlichen Verordnung gelegen. Der handelnde Kassenarzt werde insoweit als Vertreter der Beklagten zugunsten eines Dritten – hier der Klägerin – tätig.

Die Klägerin hat eine „Abtretungserklärung" der O. GmbH vom 07.07.2003 (über die Forderung aus dem Kostenvoranschlag vom 02.04.2002) und die Beklagte eine unter dem 08.04.2002 vom MDK Westfalen erstellte Grundsatzbeurteilung zum Einsatz der CAMOPED-Kniebewegungsschiene vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.01.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten Kosten. Denn ein Freistellungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) setze eine wirksame Verpflichtung des Versicherten zur Bezahlung einer Sachleistung voraus. Ein Vertrag, in dem sich...

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