Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Zentralinstitut für ökonomischen Metalleinsatz

 

Orientierungssatz

Der VEB Zentralinstitut für ökonomischen Metalleinsatz, der der staatlichen Forschung diente, ist keine wissenschaftliche Einrichtung der DDR im Sinne der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVwuaIV) vom 12.7.1951 (GBl DDR 1951, 675).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeit vom 15.10.1969 bis 30.09.1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVIwiss) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

Der Kläger erhielt nach einem erfolgreich absolvierten Studium an der Technischen Universität D mit Urkunde vom 29.08.1969 den akademischen Grad "Diplom-Chemiker" verliehen. In der streitigen Zeit war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Zentralstelle für Korrosionsschutz tätig. Ab 01.10.1988 bis zum 30.06.1990 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im VEB Zentralinstitut für ökonomischen Metalleinsatz D beschäftigt.

Der Kläger war der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) am 01.08.1984 beigetreten und hat auf sein Einkommen bis 1.200,- Mark entsprechende Beitragsleistungen erbracht. Eine Versorgungszusage ist ihm zu Zeiten der DDR nicht erteilt worden.

Am 30.09.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Zeiten seiner Beschäftigung vom 15.10.1969 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung nach Anlage 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 zum AAÜG festzustellen. Mit Bescheid vom 03.02.2003 stellte die Beklagte die Zeit vom 01.10.1988 bis 30.06.1990 als Zeit der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) fest, lehnte den Antrag aber im übrigen ab.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch insoweit ein, als die Feststellung der Beschäftigungszeit in der Zentralstelle für Korrosionsschutz vom 15.10.1969 bis 30.09.1988 als Zusatzversorgungszeit abgelehnt wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger am 30.06.1990 dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nicht angehört habe. Als Diplom-Chemiker verfüge er nicht über die erforderliche Qualifikation. Die Zentralstelle für Korrosionsschutz habe nicht zu den wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen oder medizinischen Einrichtungen gezählt, so dass die Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter auch nicht einem anderen Zusatzversorgungssystem zugerechnet werden könne.

Mit der am 23.04.2004 beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und vorgetragen, dass es sich bei der Zentralstelle für Korrosionsschutz um eine wissenschaftlich-technische Einrichtung gehandelt habe, die für die gesamte Volkswirtschaft Probleme der Korrosion und des Korrosionsschutzes bearbeitet habe. Wissenschaftlich habe stets eine enge Verbindung mit der TU D bestanden. Der erste Direktor der Zentralstelle für Korrosionsschutz sei gleichzeitig auch der Rektor der TU D gewesen. Ferner hätten Kollegen von ihm, die ebenfalls wissenschaftliche Mitarbeiter in der Zentralstelle für Korrosionsschutz gewesen seien, die Zusatzversorgung erhalten. Der Kläger hat die "Anordnung über die Bildung und das Statut der Zentralstelle für Korrosionsschutz" vom 25.05.1965 (GBl. DDR II, S. 548) beigefügt.

Die Beklagte verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass es sich bei der Zentralstelle für Korrosionsschutz um eine Forschungs- und Entwicklungseinrichtung der Industrie und nicht um ein selbständiges Forschungsinstitut, das frei in der Wahl seiner Forschungsaufgaben gewesen sei, gehandelt habe. Der Feststellungsbescheid vom 03.02.2002 - in dem unstreitig keine Entscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen worden sei - sei fehlerhaft begünstigend und habe nur im Rahmen des Vertrauensschutzes Bestand. Weitere Rechte könnten hieraus nicht hergeleitet werden.

Dem SG haben die Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers, die Anweisung über die Gründung des VEB Zentralinstitut für ökonomischen Metalleinsatz D vom 21.10.1988, der Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des VEB Zentralinstitut für ökonomischen Metalleinsatz D (Reg.-Nr. ...), aus dem sich ergibt, dass der Betrieb mit der Betriebsnummer ... eingetragen war sowie der Auszug aus dem Handelsregister des...

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