Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 23.08.2000; Aktenzeichen S 13 RA 588/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.04.2002; Aktenzeichen B 4 RA 18/01 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. August 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (ZAVO techn-Int) angehört.

Die am … geborene Klägerin studierte an der Technischen Hochschule Dresden Chemie und schloss das Studium im Jahre 1959 mit dem Diplom ab. Vom 01.06.1959 bis 31.01.1971 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin beim VEB Konstruktions- und Ingenieurbüro Chemie in … Zunächst hatte sie bis 30.09.1960 einen Förderungsvertrag zur Ableistung der praktischen Vorbereitungszeit. Sie erhielt eine Vergütung der Gruppe I II. Ab dem 01.10.1960 wurde ein Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin geschlossen. Bei der Vergütungsgruppe blieb es. Im Rahmen einer Aspirantur bis 30.09.1974 promovierte sie an der Karl-Marx Universität in Leipzig zum Dr. rer. nat. Anschließend war sie bis 30.06.1990 erneut im VEB Konstruktions- und Ingenieurbüro Chemie als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Verfahrensingenieurin beschäftigt. Ab 01.10.1974 gehörte sie der Gehaltsgruppe I IV an. Ab dem 01.09.1979 wurde ihr die Tätigkeit einer Verfahrensingenieurin übertragen. Die Entlohnung erfolgte nach der Gruppe HF 4. Nach einer schriftlichen Äußerung des Werkdirektors Naumann vom 02.03.01 wurden mit Tätigkeiten als Verfahrensingenieur ausgebildete Ingenieure, Diplomchemiker, Physiko-Chemiker und andere Wissenschaftler eingesetzt. Bezogen auf die Entlohnung sei eine Gleichbehandlung für die gleiche Tätigkeit erfolgt. Aufgabe der Klägerin sei es gewesen, verfahrenstechnische Teile von Projektunterlagen auszuarbeiten, die für die komplexe Anlagenprojektierung benötigt wurden.

Am 07.02.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung, dass sie der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz seit dem 01.06.1959 zugehört habe. Ihre Tätigkeit als Diplomchemikerin und wissenschaftliche Mitarbeiterin sei nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entsprechend § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als Zeit der Zugehörigkeit zur ZAVO techn-Int festzustellen und die entsprechende Mitteilung an den Rentenversicherungsträger zu fertigen. Nach einer zweijährigen Absolventenzeit habe ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und in den gleichgestellten Betrieben bestanden (Verordnung vom 17.08.1950, GBl. I S. 844).

Mit Bescheid vom 09.06.1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung dieser Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Ohne erteilte Zusage lägen Zugehörigkeitszeiten nur vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Die Qualifikation als Diplomchemiker entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Es gebe hier auch keine Regelungen, nach denen dieser Berufskreis generell dem Ingenieur gleichgestellt worden sei. Ein Diplomchemiker gehöre zu den so genannten Ermessensfällen, die auf Antrag des Werkdirektors in die Angehörigen des Zusatzversorgungssystems eingereiht werden konnten. Eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme nicht getroffene Ermessensentscheidung der damals dazu berufenen Stellen könne nicht durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nachgeholt werden.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Nach § 1 der Versorgungsordnung hätten auch Angestellte mit Ausbildungsberufen der Chemie zum berechtigten Personenkreis gehört. Auch Chemiker seien nach der 3. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951, GBl. I S. 488, einbezogen gewesen. Hochschulabsolventen der Chemie mit dem Abschluss als Diplomingenieur habe es in der ehemaligen DDR nur bis Mitte der 50er Jahre gegeben. Danach hätten alle den akademischen Grad eines Diplomchemikers bekommen. Der Studiengang sei aber unverändert geblieben. Ihre Entlohnung im Betrieb sei nach dem Ingenieurtarif erfolgt. Sie sei in der Abteilung Verfahrenstechnik tätig gewesen. Diese habe mehrheitlich aus Mitarbeitern mit naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss bestanden. Es seien Diplommathematiker, Diplomphysiker und Diplomchemiker gewesen, die entsprechend ihrem Eintritt in den Betrieb die Urkunde erhalten hätten, auch ohne über Leitungsfunktionen zu verfügen. Wegen der Abschottung der DDR ab August 1961 habe es keine Veranlassung mehr gegeben, Angehörige der technischen Intelligenz besonders zu fördern. Deswegen seien Urkunde...

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