Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Treueprämie und einer Erschwerniszulage auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Mindestbedingungen der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2014

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Treueprämie und die Erschwerniszulage sind auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Mindestbedingungen der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2014 anrechenbar, da es sich um mit dem Mindestlohn funktional gleichwertige Leistungen handelt.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 01.10.2015; Aktenzeichen 1 Ca 1160/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.03.2017; Aktenzeichen 5 AZR 625/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 01.10.2015 - 1 Ca 1160/15 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zweiten Rechtszug weiter darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte für den Zeitraum von August 2014 bis Juni 2015 Anspruch auf (ergänzende) Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit, unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung an Feiertagen sowie für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sowie als Urlaubsentgelt hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten jedenfalls seit dem 23.07.2008 ununterbrochen beschäftigt. Eingestellt wurde er als "Mitarbeiter ...". Zuletzt übte er eine Tätigkeit als Abpacker aus. Er war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Gewerkschaft ... In dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 07.07.2008 (Anlage K 13, Bl. 95 ff. d. A.) ist u. a. Folgendes geregelt:

"§ 3 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält entsprechend seiner Einordnung in die Leistungsgruppen eine entsprechende Vergütung gemäß Tarifvertrag. Die Vergütung des Arbeitnehmers beträgt in der Lohngruppe LG 1 = 6,00 € brutto/Stunde.

Der Arbeitnehmer erhält Zulagen laut Tarif.

...

§ 4 Treueprämie

Der Arbeitnehmer erhält eine Treueprämie. Die Höhe der Treueprämie bemisst sich je gearbeiteter Stunde auf 0,65 € entsprechend der Arbeitsstunden ohne Pause.

§ 14 Nebenabreden und Vertragsänderungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für diese Schriftformklausel. ..."

Unter dem 16.12.2004 hatte die Beklagte mit der ... Haustarifverträge ab. Der Manteltarifvertrag (Bl. 102 bis 116 d. A.) trat am 01.01.2005 in Kraft und wurde von der ... zum 31.12.2009 gekündigt. Er enthält - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - folgende Regelungen (Anlage 1, Bl. 61 ff.):

"§ 4

Überstunden (Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit) sowie Zuschläge, Zulagen

...

3. Zulagen

3.1 Schmutzzulage/Hakenzulage

...

3.2 Erschwerniszulage

Abpacker erhalten eine Erschwerniszulage in Höhe von 0,35 €/gearbeitete Stunde ohne Pausen.

...

3.3 Schichtzulage

Im Schichtbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer erhalten eine Schichtzulage in Höhe von 0,10 €/gearbeitete Stunde ohne Pausen.

3.4 Zulagenkombination

Die vorgenannten Zulagen werden nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden ohne Pausen, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt und sind nicht kombinierbar mit anderen Zulagen.

3.5 Treueprämie

Für einen kontinuierlichen Arbeitseinsatz ohne Fehlzeiten über die gesamte Dauer eines Monats erhält der Arbeitnehmer eine Treueprämie. Die Höhe ist im § 8 Lohn- und Gehaltstarifvertrag geregelt. Im Falle unentschuldigten Fehlens innerhalb des Monatszeitraums erlischt der Anspruch auf Treueprämie für diesen gesamten Monat.

§ 5

Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall

...

3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle

Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert (Arbeitsunfähigkeit), ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch entsprechend den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf Basis des Grundlohnes.

..."

Gemäß § 8 des zum 31.12.2007 gekündigten Lohn- und Gehaltstarifvertrages vom 16.12.2004 betrug die Treueprämie für die Lohngruppen 1 bis 3 gemäß Mantelhaustarifvertrag ab 01.01.2007 je gearbeiteter Stunde ohne Pausen 0,65 € brutto (Bl. 109 d. A.), der tarifliche Grundstundenlohn in der Lohngruppe 1 betrug zuletzt 6,00 € brutto.

Am 28.05.2009 informierte die Beklagte die Mitarbeiter über eine mit dem Betriebsrat abgestimmte, ab dem 01.05.2009 geltende und von der Beklagten in der Folgezeit angewendete "Betriebliche Entgeltregelung" vom 25.05.2009 (Anlage K 16, Bl. 112 ff. d. A.). Danach betrug der Grundstundenlohn 7,00 € brutto, eine Treueprämie wurde zunächst in Höhe von 0,25 € und ab dem 01.04.2014 in Höhe von 0,50 € brutto pro Stunde gezahlt. Die gemäß § 2 Nr. 1.6 in die Löhne integrierte Treueprämie ("Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die bisher gewährte Treueprämie in die künftigen Bruttogrundstundenlöhne [teilweise] bzw. in die Bruttogrundgehälter [gänzlich] integriert") wurde gemäß § 3 Nr. 3.2 für jede geleistete Arbeitsstunde vorgesehen, die...

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