Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD/VKA

 

Leitsatz (redaktionell)

Im TVöD ist diejenige Eingruppierung maßgebend, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten auszuübenden Tätigkeit entsprechen und deren Arbeitsvorgänge zeitlich mindestens die Hälfte der Tätigkeit des Arbeitnehmers umfassen.

 

Normenkette

TV-EntgO Anl. 1 Teil V Abschn. 2 EG 7 Fallgr. 1 und EG 8 Unterabschn. 2.1 Fassung: 2014-01-01; TVöD/Bund § 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 13.01.2016; Aktenzeichen 1 Ca 2539/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2019; Aktenzeichen 4 AZR 42/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.01.2016 - 1 Ca 2539/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der Entgeltgruppe 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zu vergüten ist.

Der am ...1983 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 01.09.2000 beschäftigt.

Die einzelnen Arbeitsbedingungen vereinbarten die Parteien zuletzt mit dem Arbeitsvertrag vom 07.02.2003 (Bl. 29 f. d. A.). Die Parteien trafen unter § 2 des Arbeitsvertrages folgende Regelung:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) vom 10. Dezember 1990 in der für den Bereich des Bundes geltenden Fassung und den diesen ändernden oder ersetzenden sowie den diesen ergänzenden Tarifverträgen."

Nach der Niederschrift vom 07.02.2003 (Bl. 31 d. A.) wurde der Kläger als Wasserbauer beschäftigt. Mit dem Änderungsvertrag vom 20.10.2011 (Bl. 32 d. A.) wurde eine Tätigkeit in der Entgeltgruppe 7 TVöD-Bund vereinbart. Nach der Niederschrift vom 20.10.2011 (Bl. 33 d. A.) wird der Kläger als Bootsführer beschäftigt.

Der Kläger erlangte am 30.11.2009 die Qualifikation als Peiltechniker (Bl. 26 ff. d. A.). Vom 14.04. bis 16.04.2015 nahm der Kläger an einer Weiterbildung der Peiltechniker-Aufbauschulung teil (Bl. 27 f. d. A.).

Der Kläger wird auf dem Motorboot "..." eingesetzt. Das Motorboot ist 12,28 m lang, 3,13 m breit und hat eine max. Wasserverdrängung von 6,5 m3. Auf den Fahrzeugbericht vom 07.10.2015 (Bl. 102 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Die "..." wird ausschließlich als "Peilfahrzeug" verwendet. Der Einsatz erfolgt auf der ..., die eine Wasserstraße im tarifvertraglichen Sinn ist.

Der Kläger erwarb den Sportbootführerschein vom 29.09.2006 (Bl. 332 d. A.).

Der Kläger wird seit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD zum 01.01.2014 nach der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 Teil V Abschnitt 2.1. vergütet.

Der Kläger machte mit Schreiben vom 20.06.2014 (Bl. 22 d. A.) Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD geltend. Die Beklagte erhielt das Schreiben am 02.04.2015.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass er nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 zu vergüten sei. Der Kläger erfülle die Eingruppierungsmerkmale. Soweit es auf die Bewertung des Schiffes "..." ankommt, sei diese nicht von seiner Größe abhängig.

Die "..." sei mit der erforderlichen Peiltechnik ausgerüstet. Es würden die entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt. Der Kläger verfüge über die entsprechende Qualifikation.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgenden Klageantrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.324,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger nicht nach der Entgeltgruppe 8 zu vergüten sei. Die Aufgaben des Klägers seien unverändert geblieben. Der Kläger erfülle nicht die Merkmale der Entgeltgruppe 8. Bei dem Motorboot "..." handele es sich nicht um ein Peilschiff i. S. d. Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 8. Nach dem Objektkatalog handele es sich um ein Motorboot. Es sei mit üblicher Peiltechnik ausgerüstet.

Diese bestehe im Wesentlichen aus einem Einzelecholot, einem DGPS-Server zur 3 D-Ortung und einem Peilrechner zur Erfassung, Speicherung und Darstellung der Peildaten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nach der Entgeltgruppe 7 zu vergüten sei. Der Kläger sei nicht auf einem Peilschiff i. S. d. tarifvertraglichen Bestimmungen tätig. Die "..." sei demgegenüber ein Motorboot. Auch der Einbau von Peilgeräten ändere hieran nichts.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.01.2016 - 1 Ca 2539/15 - wurde dem Kläger am 05.02.2016 zugestellt. Der Kläger hat mit am 29.02.2016 eingehendem Schriftsatz vom 25.02.2016 Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 06.05.2016, damit innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet.

Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor, dass er nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 zu vergüten sei und daher Anspruch auf Diff...

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